Zeitraum verlängertNeue Abgabefrist für Steuererklärung 2021

Auch für das Jahr 2022 gibt es einige Steuer-Erleichterungen für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verlängert sich insbesondere wieder die Abgabefrist für die Steuererklärung.
Viertes Corona-Steuerhilfegesetz verlängert Abgabefrist
Eigentlich endet die Abgabefrist für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung selbst ausfüllen und einreichen, am 31. Juli 2022. Allerdings hat der Gesetzgeber das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz auf den Weg gebracht, der allen Beteiligten mehr Zeit für die Abgabe der Steuererklärung gibt. Konkret wurde die Abgabefrist um zwei Monate verlängert und endet am 31. Oktober 2022.
Wer die Steuerklärung nicht alleine erledigt, sondern dafür einen Steuerberater engagiert oder die Hilfe eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nimmt, kann noch später abgeben. Normalerweise erhält man dann sieben Monate Aufschub, die Steuererklärung muss dann spätestens Ende Februar des Folgejahres abgegeben werden. Doch nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz gibt es weitere sechs Monate Aufschub, die Steuererklärung muss spätestens am 31. August 2023 eingereicht werden.
Mit den deutlich verlängerten Abgabefristen sollen Steuerpflichtige und ihre Berater in die Lage versetzt werden, den hohen Arbeitsaufwand, der während der Corona-Pandemie z.B. für Corona-Hilfen angefallen ist, besser über die Zeit zu verteilen.
Homeoffice-Pauschale auch für 2022
Berufstätige können auch für dieses Jahr in der Steuererklärung eine Homeoffice-Pauschale geltend machen. Pro Tag Arbeit von zuhause kann man fünf Euro ansetzen, maximal aber 600 Euro im Jahr. Das ist unabhängig davon, ob man ein extra Arbeitszimmer hat oder aus Wohnzimmer oder Küche arbeitet. Allerdings zählt die so erzielte Summe zu den Werbungskosten, für die allen Steuerzahlern pauschal ohnehin 1000 Euro angerechnet werden. Nur wer mit seinen Ausgaben über diese 1000 Euro kommt, profitiert also von der Sonderregel.
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Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter
Die degressive Abschreibung für sogenannte bewegliche Wirtschaftsgüter wie Maschinen oder Fuhrparks wird um ein Jahr verlängert. Unternehmen können damit in den ersten Jahren nach einer Anschaffung größere Summen abschreiben als normal. In den Folgejahren sind die Abschreibungsbeträge dafür dann geringer. Das soll einen Anreiz setzen, zu investieren, obwohl die wirtschaftliche Lage gerade unsicher ist.
Verrechnung von Verlusten
Unternehmen können gegenwärtige Verluste in größerem Umfang als bisher mit Gewinnen aus den beiden Vorjahren verrechnen. Dadurch sinken etwa Vorauszahlungen. Außerdem bekommt man zu viel gezahlte Steuern früher zurück. Die erweiterte Verlustrechnung wird bis Ende 2023 verlängert. Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag zudem auf 10 Millionen Euro angehoben.
Corona-Boni bis 4500 Euro steuerfrei
Viele Beschäftigte in der Pflege, in Krankenhäusern und Praxen bekommen von ihren Arbeitgebern Corona-Boni. Nach dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz bleiben diese Sonderzahlungen bis zu einer Höhe von 4500 Euro steuerfrei. Bei den Beschäftigten soll möglichst viel von dem Geld auch wirklich ankommen. Das gilt für Sonderzahlungen unter anderem für Mitarbeiter in Krankenhäusern, in der Intensivpflege, für ambulante Pflegekräfte und Beschäftigte in Pflegeheimen, aber auch in bestimmten Rehaeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie im Rettungsdienst. (mit dpa/aze)
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