Sie haben ein Recht auf eine warme Wohnung

Ein Einwohner des Ortes Ochtrup, der seit mehr als 48 Stunden ohne Strom ist, legt am Sonntag (27.11.2005) in seinem Haus Brennholz in seinen Kamin. Ein Rekord-Schneesturm hat Teile Nordrhein-Westfalens und Niedersachsens am ersten Adventswochenende in ein beispielloses Winterchaos gestürzt. Rund 2000 Unfälle, etwa 140 Verletzte, Millionenschäden und 250000 Menschen, deren Haushalte viele Stunden lang ohne Strom waren - das ist die vorläufige Bilanz. Laut Wetterdienst Meteomedia gab es solche Schneemassen in der Region zuletzt vor mehr als 100 Jahren. Größte Herausforderung war am Sonntag die Reparatur des Stromnetzes. Foto: Rolf Vennenbernd dpa/lnw (zu dpa 0440) +++(c) dpa - Bildfunk+++
Für die Vermieter besteht ‚Heizpflicht’.
dpa/dpaweb, A3508 Rolf Vennenbernd

Ab dem 1. Oktober läuft nach dem Verständnis deutscher Richter die Heizperiode. Für die Vermieter besteht ‚Heizpflicht’. Sie müssen so viel Heizwärme vorhalten, dass die Wohnung mollig warm werden kann. Ausnahmen gelten nur, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart worden ist.

Wenn der Vertrag zur Mindesttemperatur keine genauen Regelungen enthält, dann gilt nach Ansicht der Experten eine Temperatur von mindestens 20 bis 22 Grad als ausreichend. Das Amtsgericht Hamburg entschied, dass der Vermieter seiner Heizpflicht nachkommt, wenn er zwischen 7 und 23 Uhr für genügend Wärme sorgt. Die Temperatur darf nachts abgesenkt werden, es müssen aber mindestens 18 Grad erreichbar sein, wie Richter des Berliner Landgerichts entschieden.

Was tun, wenn der Vermieter die Heizung nicht anstellt?

Die Mietminderung ist sicher das schlagkräftigste Mittel, wenn nicht ausreichend geheizt wird oder der Vermieter die Anlage gar nicht einschaltet. In diesem Fall können Sie davon ausgehen, dass die Wohnung sich nicht in ‚vertragsgemäßem Zustand’ befindet. Dabei muss die Höhe der Minderung einzeln festgesetzt werden. Sie kann im Extremfall auch 100% betragen, wenn beispielsweise die Anlage während der Heizperiode komplett ausfällt, so entschied das Landgericht Hamburg in einem konkreten Fall. Sie zahlen also gar keine Miete. Unter diesen Umständen dürfen Sie auch fristlos kündigen.

Außerdem kann der Mieter auch einen Schadenersatz für die Unannehmlichkeiten verlangen. Dies aber nur dann, wenn der Vermieter nach einer Abmahnung seiner Verpflichtung weiter nicht nachkommt. In einem Fall hielt das Frankfurter Landgericht den Schadensersatz in Höhe der Anschaffungskosten eines Heizofens und die damit verbundenen Stromkosten für gerechtfertigt.

Auf der anderen Seite besteht auch für den Mieter eine gewisse Pflicht zum Heizen. Wenn nämlich die Wohnung anfängt zu schimmeln, weil nicht geheizt wurde oder wenn der Putz durch die Feuchtigkeit anfängt zu bröckeln, können Vermieter ihre Mieter drankriegen. Mieter dürfen nicht einfach im Winter nach Malle abhauen und die Heizung vorher abstellen.