OLG Frankfurt am Main
Per WhatsApp verschickter Scheidungsantrag ist ungültig

Über den Messengerdienst WhatsApp lässt sich alles Mögliche verschicken: Textnachrichten, Bilder, Videos oder Dokumente. Aber ist das Verschicken von wichtigen Dokumenten über WhatsApp auch rechtsgültig? Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat jetzt entschieden: Ausländische Scheidungsanträge können in Deutschland nicht über den Nachrichtendienst WhatsApp zugestellt werden.
Frau hat sich geweigert, Scheidungsunterlagen zu unterschreiben
In dem konkreten Fall ging es um ein geschiedenes Ehepaar, das zuvor in Kanada geheiratet hatte. Der Antragsteller, ein kanadischer Staatsbürger, habe seiner Ex-Frau die Scheidungsanträge mit der Genehmigung des kanadischen Gerichts über WhatsApp gesendet. Die Frau, eine Deutsche, habe sich daraufhin geweigert, die Dokumente zu unterschreiben. Dennoch habe das kanadische Gericht die Scheidung ausgesprochen und als rechtskräftig erklärt.
Der Mann beantragte beim OLG, das kanadische Scheidungsurteil anzuerkennen. Dies lehnte das Gericht aber in einem Beschluss ab. „Die Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung setzt die ordnungsgemäße und fristgerechte Zustellung des Scheidungsantrags voraus.“ Auslandszustellungen könnten in Deutschland nicht per WhatsApp erfolgen, so das Gericht. (dpa/aze)