Arbeitsgericht entscheidet

Nichts zu tun im Homeoffice: Darf der Chef mein Gehalt kürzen?

Christin Klose
Untätig im Homeoffice? Das muss der Arbeitgeber erst einmal beweisen.
deutsche presse agentur

Diese Frage interessiert wohl ALLE!

Ein Arbeitgeber kürzt das Gehalt wegen angeblicher Untätigkeit im Homeoffice. Darf er das überhaupt? Das sagen die Arbeitsrichter.
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Pflegefachkraft durfte einen Teil ihrer Tätigkeit im Homeoffice erledigen

Im konkreten Fall durfte eine leitende Pflegefachkraft einen Teil ihrer Arbeit im Homeoffice erledigen. Dazu gehörte insbesondere die Überarbeitung eines Qualitätshandbuchs und anderer wichtiger Dokumente für das Pflegemanagement. Die Frau musste ihre Arbeitszeiten monatlich in einer vorgegebenen Tabelle festhalten.

Der Arbeitgeber, der eine Tagespflegeeinrichtung sowie eine Einrichtung für betreutes Wohnen betreibt, warf der Mitarbeiterin vor, Arbeitszeiten im Homeoffice von insgesamt 300,75 Stunden angegeben zu haben, ohne irgendeinen Arbeitsnachweis hierfür vorzulegen.

Der weitere Vorwurf: Die Mitarbeiterin habe weder Änderungen an den Qualitätshandbüchern vorgenommen noch gebe es sonstige Ausarbeitungen oder Arbeitsdokumente. Und weil sie keine Arbeitsleistung erbracht habe, habe sie auch das Arbeitsentgelt für die Homeoffice-Tätigkeit ohne Rechtsgrund erhalten.

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Arbeitgeber muss Untätigkeit im Homeoffice beweisen

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az.: 5 Sa 15/23) hat den Arbeitgeber allerdings in seine Schranken gewiesen!

Die Erklärung: Fordert ein Arbeitgeber Gehalt zurück muss er beweisen, dass und in welchem Umfang der Beschäftigte seine Arbeitspflicht nicht erfüllt hat. „Das gilt auch bei Arbeitsleistungen im Homeoffice“, erklären die Richter ausdrücklich in ihrem Urteil. Im vorliegenden Fall hat die Pflegeeinrichtung laut den Richtern erst gar nicht dargelegt, in welchem Umfang die Klägerin im Homeoffice ihre Arbeitspflicht nicht erfüllt und keine Arbeitsleistungen erbracht hat.

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Die Mitarbeiterin konnte sogar ihre Arbeitsleistung nachweisen, „was sich insbesondere aus E-Mails ergibt, die die Klägerin an solchen Tagen an die Beklagte oder an dort Beschäftigte versandt hat. Soweit den E-Mails Anlagen beigefügt waren, lassen diese auf weitere vorangegangene Arbeitsleistungen schließen“, so die Richter.

Das Fazit des Gerichts: Misslingt der Beweis, dass der Mitarbeiter im Homeoffice untätig war, kann der Arbeitgeber das Gehalt nicht zurückfordern. (aze)