Mietrecht: Lärmbelästigung darf manchmal sein

Lärmbeeinträchtigungen sind einer der häufigsten Gründe für Mietkürzungen. Baulärm, quietschende Garagentore oder laute Mucke aus dem Biergarten nebenan – die Richter haben oft ein offenes Ohr für solche Lärm-Klagen der Mieter.
Und wenn in einer Wohnung jeder Schritt, jedes Geräusch oder Telefonate von nebenan oder oben drüber zu hören sind, muss das eigentlich auch nicht zum gleichen Preis ertragen werden. Der Mieter kann die Miete mindern.
Voraussetzung für eine Kürzung ist aber, dass zur Zeit des Neubaus die geltenden DIN-Bauvorschriften über Trittschalldämmung nicht eingehalten wurden. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Mieter nur die Schalldämmung ihrer Wohnung verlangen können, die zum Zeitpunkt von deren Errichtung dem Standard entsprach.
Wenn Sie bezweifeln, dass die Vorschriften in Ihrem Haus nicht eingehalten wurden und es deswegen zu laut ist, sollten Sie bei der Hausverwaltung anfragen, welche Dämmung verwendet wurde. Mit diesen Angaben gehen Sie dann z.B. zum örtlichen Mieterverein. Der sollte wissen, ob die Dämmung dem gängigen Standard entsprach. Dann wissen Sie, ob Sie berechtigt sind, die Miete zu kürzen.