Mietrecht: Lärmbelästigung darf manchmal sein

ARCHIV - Ein deutscher Fan bläst eine Vuvuzela beim Spiel Deutschland - Australien am 13.06.2010 in Durban Südafrika. Vuvuzelas sind der meistdiskutierte Fanartikel zur WM - und offensichtlich noch gefährlicher als gedacht: Ein einziger Fanfarenstoß aus der afrikanischen Tröte könne ausreichen,um das Gehör dauerhaft zu schädigen, warnt der Aalener Hörakustik-Professor Eckhard Hoffmann. Mit Ohrenschützern und einer schwarz-rot- goldenen Vuvuzela hat der Wissenschaftler eine menschengroße Plastik-Puppe beschallt. Sein Ergebnis: Im Gehörgang der Puppe kamen bis zu 160 Dezibel an. Schon ab 120 Dezibel kann ein kurzer Ton das Gehör schädigen. Bei dieser Lautstärke könnten nicht einmal mehr Lärm-Stöpsel die Ohren schützen, teilte der Experte am Dienstag (15.06.2010) mit. Foto: ANDY RAIN  +++(c) dpa - Bildfunk+++

Lärmbeeinträchtigungen sind einer der häufigsten Gründe für Mietkürzungen. Baulärm, quietschende Garagentore oder laute Mucke aus dem Biergarten nebenan – die Richter haben oft ein offenes Ohr für solche Lärm-Klagen der Mieter.

Und wenn in einer Wohnung jeder Schritt, jedes Geräusch oder Telefonate von nebenan oder oben drüber zu hören sind, muss das eigentlich auch nicht zum gleichen Preis ertragen werden. Der Mieter kann die Miete mindern.

Voraussetzung für eine Kürzung ist aber, dass zur Zeit des Neubaus die geltenden DIN-Bauvorschriften über Trittschalldämmung nicht eingehalten wurden. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass Mieter nur die Schalldämmung ihrer Wohnung verlangen können, die zum Zeitpunkt von deren Errichtung dem Standard entsprach.

Wenn Sie bezweifeln, dass die Vorschriften in Ihrem Haus nicht eingehalten wurden und es deswegen zu laut ist, sollten Sie bei der Hausverwaltung anfragen, welche Dämmung verwendet wurde. Mit diesen Angaben gehen Sie dann z.B. zum örtlichen Mieterverein. Der sollte wissen, ob die Dämmung dem gängigen Standard entsprach. Dann wissen Sie, ob Sie berechtigt sind, die Miete zu kürzen.