Mietbremse
Das Gesetz der Mietpreisbremse anhand von Regelungen und Daten kurz erklärt! Wie bei vermutlichen Mietwucher / Gesetzesbruch verfahren wird.

Die Mietbremse
Eine Mietbremse bedeutet, dass die Miete für eine Wohnung eine bestimmte Maximalmiete nicht überschreiten darf. So kann zum Beispiel eine Obergrenze von 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete vorgeschrieben sein. Die Vergleichsmiete bezieht sich dabei immer auf die Nettokaltmiete der Vorjahre. Wenn es keine Vergleichsmiete durch einen örtlichen Mietspiegel gibt, können auch Vergleichsdatenbanken und Sachverständige zur Bestimmung der örtlich erlaubten Maximalmiete einbezogen werden. In Deutschland ist die Mietbremse auch Landesrecht, deshalb gibt es verschiedene Gesetze. Wenn der Vermieter einen Neubau oder eine komplett sanierte Wohnung vermietet, gelten oftmals eigene Regelungen, die eine höhere Miete erlauben.
Die Mietwucher
Wenn ein Vermieter sich nicht an das Gesetz der Mietbremse hält, fällt es unter den § 291 des Strafgesetzbuches. Dieser Paragraph behandelt den Mietwucher. Der Mieter kann den Vermieter rügen, wenn der Mieter den § 291 des Strafgesetzbuches erfüllt sieht. Ein Mieter, der vor dem 1. Januar 2019 eingezogen ist, darf ab der Rüge das zu viel gezahlte Geld vom Vermieter einfordern. Hat das Mietverhältnis nach dem 1. Januar 2019 begonnen, kann der Mieter eine niedrigere Miete verlangen, so lange der Vermieter der Rüge nicht belegbar widerspricht. Dabei gilt die maximale Verfahrensdauer für 2 Jahre. Die Auskunft an den Mieter muss der Vermieter schriftlich vorlegen.
Als Auskunft gelten folgende Nachweise: der Beleg der Miete des Vorjahres, bevor der Vormieter kündigte, oder der entsprechende Beweis über die abgeschlossenen gültigen Modernisierungsmaßnahmen. Auch die Bescheinigung, dass es sich um die Erstvermietung in einem Neubauobjekt handelt, gilt als rechtskräftige Auskunft. Dabei müssen alle Auskünfte schriftlich dem Mieter vorgelegt werden.
Daten zum Gesetz der Mietpreisbremse
Das Gesetz der Mietpreisbremse trat das erste Mal am 1. Juni 2015 in Kraft. Das Gesetz galt damals bis 31. Dezember 2020.
Die Große Koalition hat im August 2019 das Gesetz der Mietpreisbremse auf das Jahr 2025 verlängert. Dabei ist der Berechnungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von aktuellen vier Jahren auf sechs Jahre verlängert worden. Dies bedeutet, dass die Vergleichsmiete aus dem Jahr 2014 noch für das Mietjahr 2020 zum Vergleich genutzt wird.