Sportwagen in Werkstatt - Ersatz nicht gut genug
Ford statt Porsche: Mann will Entschädigung, weil er nur "Mittelklasse" fahren muss

Männer und ihre Liebe zum eigenen Auto: Ein Mann aus Frankfurt wollte während der Reparatur seines Porsche 911 nicht auf seinen Zweitwagen umsteigen und klagte nun auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Das Oberlandesgericht ist sich aber einig: Im Reparaturfall kann dem Fahrer durchaus ein Ford Mondeo „zugemutet“ werden.
Ein anderes Fahrzeug? Auf keinen Fall
Nach einem Verkehrsunfall wurde der Porsche 911 eines Mannes aus Frankfurt für 112 Tage in eine Werkstatt gebracht. Das gefiel dem Fahrer gar nicht, denn der sollte auf eines seiner vier anderen Fahrzeuge umsteigen – für ihn ein Ding der Unmöglichkeit. Zwei der Wagen würden von Familienmitgliedern benutzt werden, ein weiteres sei für Rennen umgebaut und das vierte ist ein Ford Mondeo – für den Stadtverkehr zu „sperrig“ und „unzumutbar“.
„Dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug, einem Porsche 911, mithin einem Sportwagen, aufgrund seiner Motorisierung, Fahrleistung und Ausstattung um ein Fahrzeug aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt, während es sich bei dem Ford Mondeo ledig um ein Mittelklassefahrzeug handelt, führt nicht zur Unzumutbarkeit der Nutzung des Ford Mondeo,“ betonte das OLG weiter.
Das Zweitfahrzeug ist zumutbar
Das Frankfurter Oberlandesgericht wollte diese Argumentation für eine Nutzungsentschädigung nicht gelten lassen und wies die Klage ab. Das Zweitfahrzeug sei durchaus zumutbar.
Die notwendige Nutzung des Ford Mondeo anstelle des Porsche 911 führe „lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens“. Diese Beschränkung stelle allein eine immaterielle Beeinträchtigung dar und muss nicht vom Unfallverursacher erstattet werden. (hdi)