Ocean (3) bald zurück in Deutschland - Rechtsanwältin erklärt die Lage Jasmin Tawils Vater will Einrichtung einer rechtlichen Betreuung - was bedeutet das?

Positive Wendung mit Haken! Ex-GZSZ-Schauspielerin Jasmin Tawil (40) ist zurück in Deutschland – und jetzt auch bald ihr Sohn Ocean (3). Sein Großvater Michael Weber sieht Handlungsbedarf, möchte die Vormundschaft für seinen Enkel und eine „rechtliche Betreuung“ für seine Tochter Jasmin. Doch was heißt das genau? Eine Rechtsanwältin erläutert die Lage im Gespräch mit RTL.
Jasmin kommt zurück nach Deutschland - bald auch Ocean
In den vergangenen Wochen sorgte Ex-GZSZ-Schauspielerin Jasmin Tawil immer wieder für negative Schlagzeilen. In Costa Rica landete sie in der Psychiatrie, ihr Sohn Ocean (3) wurde in ein Kinderheim gebracht. Mithilfe von RTL gelang der Ex-Frau von Sänger Adel Tawil die Rückkehr nach Deutschland. Nach RTL-Informationen soll ihr Sohn folgen und noch in dieser Woche in ein Flugzeug gesetzt werden, begleitet von Beamten der Polizei und der Bundespolizei.
Rechtliche Betreuung - das steckt dahinter!

Aber was genau ist mit der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung gemeint? Wir haben Rechtsanwältin Nicole Mutschke dazu befragt.
Rechtliche Betreuung – was hat es damit auf sich?
Mutschke: Eine rechtliche Betreuung kommt dann in Betracht, wenn eine volljährige Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen kann. Grund hierfür kann eine psychische Krankheit oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung sein. Dann kann ein Gericht einen rechtlichen Betreuer bestellen, der den Betroffenen in bestimmten Bereichen, etwa bei Vermögens-, Wohnungs- oder Gesundheitsangelegenheiten, unterstützt.
Welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Mutschke: Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn beim Betroffenen eine so genannte Unterstützungsbedürftigkeit vorliegt. Eine Krankheit oder Behinderung muss gerade dazu führen, dass der Betroffene seine Angelegenheiten nicht selbst regeln kann. Allein eine Krankheit oder Behinderung genügt somit noch nicht für eine rechtliche Betreuung. Daher darf ein Betreuer auch nur für Bereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung und Unterstützung des Betroffenen tatsächlich erforderlich ist.
Welche Schritte müssen eingeleitet werden und wie lange dauert das Verfahren?
Mutschke: Für die Bestellung eines Betreuers ist das Amtsgericht zuständig, an dem sich die betroffene Person hauptsächlich aufhält. Bei körperlichen Krankheiten oder Behinderungen kann nur die betroffene Person selbst eine Betreuung beantragen. In allen anderen Fällen kann das Betreuungsgericht auch selbst, etwa aufgrund Hinweisen von Angehörigen oder Behörden, tätig werden. Das Gericht muss die betroffene Person vor einer Entscheidung grundsätzlich persönlich anhören und den Sachverhalt ermitteln. Daher kann solch ein Verfahren durchaus längere Zeit in Anspruch nehmen. Deswegen kann das Betreuungsgericht in einem Eilverfahren auch einstweilige Anordnungen treffen, beziehungsweise in besonders eiligen Fällen ebenfalls selbst notwendige Maßnahmen treffen.
Was bedeutet das für die betroffene Person?
Mutschke: Bei einer rechtlichen Betreuung geht es nicht um eine Entmündigung, sondern um Hilfe für den Betroffenen bei der Bewältigung seinen Angelegenheiten. Die betreute Person bleibt auch grundsätzlich geschäftsfähig. Daher darf ein Betreuer auch nur für Bereiche bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Das Gericht kann allerdings auch bestimmen, dass die betreute Person in bestimmten Bereichen die Einwilligung des Betreuers braucht. Auch diese Maßnahmen dienen allerdings dem Selbstschutz des Betroffenen und sind auf das notwendige Maß zu beschränken.
Kann das wieder aufgehoben werden?
Mutschke: Eine rechtliche Betreuung darf nicht länger als notwendig dauern. Sie ist daher aufzuheben oder einzuschränken, wenn der Grund für die Anordnung der rechtlichen Betreuung weggefallen ist. Daher können die betreute Person und der Betreuer dem Betreuungsgericht auch jederzeit den Wegfall der Betreuungsbedürftigkeit mitteilen und auf die Aufhebung der Betreuung hinwirken.