Die Erbschaft: Die wichtigsten Fakten rund ums Testament

Die Erbschaften in Deutschland steigen rapide an: Rund 1,4 Billionen Euro werden in den kommenden zehn Jahren vererbt. Doch was ist eigentlich genau zu tun im Sterbefall eines Angehörigen? Wir zeigen, worauf Erblasser und Erbe achten müssen.

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Eigenhändiges Testament

Das sogenannte 'eigenhändiges Testament’ ist die günstigste Variante eines Testaments. Allerdings gibt es auch hier einige Dinge zu beachten. Unser Rechtsexperte Jochen Kreuztberg empfiehlt, sich vor der Testamentserrichtung anwaltlichen Rat einzuholen.

Einen üblichen Aufbewahrungsort für ein eigenhändiges Testament gibt es nicht. Sollten Sie nach dem Tod eines Angehörigen danach suchen müssen, schauen Sie bei den persönlichen Papieren des Verstorbenen nach, im Bankschließfach, im Safe, im Schreibtisch, in Schubladen und Ordnern mit Schriftverkehr und wichtigen Unterlagen. Tipp: Das Testament ist nicht unbedingt auf den ersten Blick zu erkennen. Auch ein einzelnes Blatt Papier, auf das handschriftlich etwas geschrieben wurde, kann als Testament ausreichen.

Der Gang zu Gericht

Wenn Sie ein Testament gefunden haben, müssen Sie es dem Nachlassgericht vorlegen. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnort des Verstorbenen. Wie bei einem 'öffentlichen Testament’, das ein Notar verfasst hat, bekommen Sie dann Nachricht vom Gericht, wie der Verstorbene seinen Nachlass verteilen will. Dieses sogenannte Eröffnungsprotokoll bekommen die gesetzlichen Erben und andere, im Testament begünstigte Personen.

Pflichtteil

Wenn Sie im Testament eines nahen Angehörigen enterbt oder übergangen wurden, können Sie den Pflichtteil fordern. Ein Pflichtteil steht Ehegatten, Kindern und Eltern des Erblassers zu. Dazu nehmen Sie sich am besten einen Anwalt.

Ohne Testament

Hat der Verstorbene kein Testament hinterlegt und auch keinen Erbvertrag verfasst (eine Verfügung, mit der er sich verpflichtet, sein Vermögen im Todesfall an eine Person zu übertragen - muss notariell beurkundet sein), greift die gesetzliche Erbfolge. Darin werden die Verwandten in Erbenordnungen eingeteilt.

Erbenordnung

Die sogenannte erste Ordnung betrifft die Kinder des Verstorbenen. Dazu gehören auch nichteheliche oder adoptierte Kinder. An zweiter Stelle der Erbenordnung kommen die eigenen Eltern. An dritter Position stehen die Großeltern.

Kinder treten an die Stelle ihrer Vorfahren, wenn auch diese bereits verstorben sind. Erben nachrangiger Ordnung bekommen nur dann etwas, wenn es keine Erben höherer Ordnung mehr gibt.

Ehepartner

Ehepartner erben in jedem Fall. Sind Erben erster Ordnung vorhanden, bekommen Ehepartner ein Viertel des Erbes, gibt es Erben zweiter Ordnung oder Großeltern erben sie die Hälfte, sonst alles.

Enterben

Kinder und Ehepartner können zwar im letzten Willen enterbt werden, aber komplett leer gehen sie dennoch nicht aus. Den Pflichtteil bekommen sie in jedem Fall. Der Pflichtteil ist halb so groß wie das Erbe, das den Berechtigten zustehen würde, wenn es gar kein Testament gäbe. Ausnahme: Der Berechtigte ist verbrecherisch gegen den Erblasser vorgegangen oder führt ein 'unsittliches Leben'. Ob das so ist, müssen aber die Gerichte und nicht etwa gierige Verwandte entscheiden.

Was in einem Testament enthalten sein sollte, ab wann sich jeder mit diesem Thema auseinandersetzen sollte und welche entscheidenden Dinge zu beachten sind, erklärt unser Rechtsexperte im Video.