Es ist spiegelglatt. Ihr Nachbar rutscht natürlich direkt vor Ihrer Haustür aus und bricht sich ein Bein. War das etwa Ihr Fehler? Als Hausbesitzer sind Sie auf jeden Fall zuständig. Aber auch als Mieter sind Sie nicht pflichtenfrei.
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Vor allem auf dem Bürgersteig vor dem Haus muss der Schnee geräumt werden. Hat ein Grundstück keinen Gehweg, muss ein Streifen an der Grenze zur Straße geräumt sein. Faustregel: Der Haupteingang, der Weg zu Mülltonnen, Stellplätze für Fahrräder und Co. und vor den Garagen muss es schneefrei sein.
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Hausbesitzer sind grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Gehwege vor dem Haus, zur Mülltonne oder zur Garage frei sind. Die Räumpflicht gilt insbesondere in der Zeit von 7 bis 20 Uhr. Es braucht nicht der ganze Bürgersteig frei geschaufelt werden. Es ist ausreichend, eine Schneise von einen bis 1,50 Meter Breite zu schaufeln. Hauptsache zwei Fußgänger kommen aneinander vorbei.
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Wenn der Radwege auf der gleichen Ebene wie der Bürgersteig verläuft, also nur durch eine Markierung oder durch einen Materialwechsel von einander getrennt ist, muss der Vermieter bzw. Eigentümer auch den Radweg räumen.
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Einige Vermieter wälzen diese Pflicht gern auf ihre Mieter ab. Das funktioniert aber nur dann, wenn es auch vertraglich geregelt ist. Reines Zurufen reicht hier nicht.
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Wenn ein Fußgänger auf vereistem Boden stürzt und sich dabei beispielsweise das Bein bricht, kann die Krankenversicherung des Geschädigten die Behandlungskosten für den Beinbruch zurückfordern. Und zwar von demjenigen, der seiner Streupflicht nicht nachgekommen ist. Noch teurer wird es, wenn darüber hinaus Schmerzensgeld-Forderungen gestellt werden.
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Für Eigentümer eines selbst genutzten Wohneigentums oder Mieter ist in solchen Situationen eine private Haftpflichtversicherung bares Geld wert. Denn diese übernimmt die berechtigten Schadenersatzforderungen des Verletzten und wehrt ungerechtfertigte Ansprüche ab.
Wer sein eigenes Einfamilienhaus vermietet hat oder ein Mehrfamilienhaus besitzt, braucht als Schutz eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.
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Was passiert, wenn sich Schnee vom Dach löst und ein Auto beschädigt? Hier ist der Besitzer nicht unbedingt haftbar zu machen. Hausbesitzer haften nicht in jedem Fall. Wohnt er allerdings in einer Gegend, wo Schnee nichts unübliches ist, sollte er Schneegitter auf dem Dach anbringen. Auch Warnschilder wie ’Achtung, Schnee von oben’ helfen Passanten und Autobesitzer die Gefahr besser einzuschätzen.
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Wenn Sie streuen wollen oder müssen, achten Sie auch auf die jeweiligen Regelungen in Ihrer Gemeinde. In manchen Orten ist Salz streuen verpönt, wenn nicht sogar verboten. Ohnehin sollten Sie den Tieren zuliebe zu Sand oder salzfreies Granulat greifen.
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Wenn Sie unbedingt raus müssen: Passen Sie Ihre Fahrweise und Geschwindigkeit den Wetterverhältnissen an. Fahrzeuge sollten in der Garage abgestellt werden oder in einem Parkhaus. Sie habern weder das eine noch das andere? Dann parken Sie zumindest nicht unter Bäumen.
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Ein verträumter Waldspaziergang? Vergessen Sie es. Bäume sollten generell während starken Windes gemieden werden. Außerdem ist der Schnee der fällt extrem nass und schwer (Astbruchgefahr).
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Achtung! Bei Autofahrten mit Eis und Schnee lauern tödliche Gefahren für Pkw-Fahrer in der Nähe von Nutzfahrzeugen. Der Lkw kommt bei Glatteis schneller ins Rutschen. Denn Winterreifen sind nicht so effektiv wie beim Auto. Daher sollten Autofahrer stets genügend Sicherheitsabstand lassen, um im Ernstfall noch Zeit zum Reagieren zu haben.
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Auf verschneiten und glatten Straßen ist das Fahren mit Sommerreifen verboten. Wer sich nicht daran hält und erwischt wird, muss ein Verwarnungsgeld von 20 Euro zahlen. 40 Euro und ein Punkt in Flensburg werden fällig, wenn dadurch auch noch der Verkehr behindert wird. Das Warmlaufen des Motors ist verboten und wird mit 10 Euro verwarnt.
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Um freie Sicht zu behalten, muss in der Scheibenwischanlage Frostschutzmittel enthalten sein, sonst gelten die gleichen Strafen wie beim Fahren ohne Winterreifen. Weitere 10 Euro muss derjenige zahlen, der aus Bequemlichkeit nur ein kleines Guckloch in seine vereiste oder zugeschneite Frontscheibe kratzt. Auch Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und die Kennzeichen müssen vor Fahrantritt von Schmutz und Schnee befreit werden. Ebenso sollte das Autodach vom Schnee befreit werden, damit herab fallende Schneemengen den nachfolgenden Verkehr nicht behindern. Das Dach ist außerdem schneefrei zu halten, damit der Schnee beim Bremsen nicht nach vorne auf die Windschutzscheibe rutscht und die Sicht des Fahrers beeinträchtigt.
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Schneeketten müssen aufgezogen werden, wenn es durch Beschilderung vorgeschrieben wird. Fahrzeuge mit Allradantrieb müssen dann an mindestens zwei Rädern einer Antriebsachse Ketten aufziehen, sonst droht dem Fahrer ein Verwarnungsgeld von 20 Euro. Der ADAC empfiehlt im Winter immer einen Eiskratzer, Handschuhe, eine Abdeckfolie für die Windschutzscheibe sowie einen Türschloss-Enteiser dabei zu haben. Auch eine warme Decke und Proviant sollten bei längeren Fahrten an Bord sein.
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Auch verschneite Verkehrsschilder, besonders diejenigen, die dem Fahrer bekannt sind oder allein an ihrer Form erkennbar sind (z.B. Stop, Vorfahrt gewähren), müssen immer beachtet werden. Verstöße werden ebenfalls mit Bußgeld bestraft.
Wenn der Schnee im Winter wieder meterhoch liegt, hilft teilweise nur eine Schneefräse. Empfehlenswerte Modelle finden Sie hier in unserem Geräte-Vergleich.