Alleinerziehend: Was Ihnen rechtlich und finanziell zusteht
Oft reicht das Geld nicht mal für das Nötigste
Alleinerziehende – egal ob berufstätig oder arbeitssuchend – müssen mit einem finanziellen Minimum auskommen. Das reicht aber bei weitem nicht, falls mal unerwartete Ausgaben anstehen. Ein Urlaub mit Familie, ein Auto … alles Anschaffungen, die für Alleinerziehende kaum erschwinglich sind. Häufig reicht das Geld nicht mal für das Nötigste. Wir erklären Ihnen - auch im Video - , welche Hilfe Alleinerziehende erwarten können.
Das steht Alleinerziehenden zu
Unterhaltsvorschuss: Dieser kann beim Jugendamt beantragt werden, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt. Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil, steht Ihnen Unterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu.
Wohngeld: Wer berufstätig ist, aber zu wenig verdient, um seine Miete bezahlen zu können, kann Wohngeld beantragen. Es gibt dann einen Zuschuss zur Miete. Anders ist es bei Hartz-IV-Empfängern: Bei ihnen wird die Miete ganz übernommen. Der Antrag auf Wohngeld lohnt sich auf jeden Fall – auch bei ALG I.
Trennungsunterhalt: Wer verheiratet ist und sich dann trennt, hat Anspruch auf Trennungsunterhalt. Der richtet sich nach der Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen. Ist der Alleinverdiener, dann bekommt der alleinerziehende Elternteil 3/7 des anrechnungsfähigen Nettoeinkommens.
Geschiedenenunterhalt: Nach der Scheidung muss der Unterhaltspflichtige weiter Unterhalt für seinen Ex-Partner zahlen. Wenn die Kinder zum Beispiel noch klein sind, haben Alleinerziehende einen Anspruch bis zum dritten Lebensjahr des Kindes.
Kinderzuschlag: Der Kinderzuschlag muss bei der Arbeitsagentur und der zugehörigen Familienkasse beantragt werden. Man kann ihn beantragen, wenn das Bruttoeinkommen mindestens 600 Euro bei Alleinerziehenden beträgt. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich 170 Euro. Der Zuschlag wird in der Regel nur für sechs Monate bewilligt. Danach muss er neu beantragt werden.
"Entlastungsbetrag": Alleinerziehende können in ihrer Steuererklärung einen so genannten Entlastungsbetrag geltend machen. Der beträgt 1.908 Euro für das erste Kind und 240 Euro für jedes weitere.
Kinderbetreuungskosten absetzen: Kinderbetreuungskosten können außerdem von der Steuer abgesetzt werden. Zwei Drittel, maximal 4.000 Euro pro Kind, können in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Staatliche Beratungshilfe: Wer Unterhalt einklagen muss, hat selten die finanziellen Mittel, um einen Anwalt zu bezahlen. Es gibt die Möglichkeit, sich staatliche Unterstützung zu holen – mit Hilfe des "Berechtigungsscheins". Dafür bei einem Rechtspfleger beim Amtsgericht nachfragen. Oder direkt bei einem Familienanwalt. Kommt es zu einem Prozess zwischen den Elternteilen, kann man auch einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Hier geht es aber nicht um die Höhe des Einkommens, sondern um den Erfolg – wer verliert, muss zahlen.
Bildungspaket: Schulbedarf, Vereine, Verpflegung, Klassenfahrten, Nachhilfe – das alles kann über das Bildungspaket beantragt werden, meist bei den Gemeinden.
Was Ihnen sonst noch zusteht, erfahren Sie im Video.