Landesarbeitsgericht
Kurzarbeit kürzt auch den Urlaubsanspruch

Kurzarbeit kürzt nicht nur die Arbeitszeit, sondern auch den Urlaubsanspruch von Betroffenen. Darauf hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf am Freitag hingewiesen.
Teilzeit-Beschäftigte klagt auf vollen Urlaubsanspruch
Geklagt hatte eine Teilzeit-Beschäftigte in Drei-Tage-Woche. Sie hatte wegen der pandemiebedingten Kurzarbeit im vergangenen Jahr drei Monate lang nicht gearbeitet, bestand aber auf den vollen Urlaubsanspruch. Kurzarbeit erfolge nicht auf Wunsch des Arbeitnehmers, sondern im Interesse des Arbeitgebers und sei keine Freizeit, argumentierte die Klägerin. Die Klage wurde allerdings abgewiesen (Az.: 6 Sa 824/20).
Der Jahresurlaub 2020 stehe ihr nur anteilig im gekürzten Umfang zu, so das Gericht. Der Erholungsurlaub bezwecke, wie der Name sagt, sich zu erholen. Dies setze aber eine Tätigkeit voraus.
Kurzarbeit darf sich nicht negativ auf Urlaubsentgelt auswirken
Auch nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH v. 08.12.2012, Az. C-229/11 und C-230/11) sind Kurzarbeiter mit "vorübergehend teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern" gleichzusetzen. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs widerspreche nicht dem europäischen Recht.
Die Kurzarbeit darf sich allerdings nicht nachteilig auf das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers auswirken. Dementsprechend wird das Urlaubsentgelt nach dem ungekürzten Entgelt der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn berechnet (§ 11 Abs. 1 Mindesturlaubsgesetz). Das gilt auf jeden Fall für den gesetzlich festgelegten Mindesturlaub.
Quelle: DPA / RTL.de