Grausamer Tat in Wiesbaden
Ein Hund wird erstochen – ist das wirklich nur Sachbeschädigung?
Petition fordert: Bestraft den Täter als Mörder!
Was ging nur in diesem Menschen vor? Die Polizei ermittelt gegen einen Mann aus Wiesbaden – er hat offenbar den Hund seiner Nachbarin mit einem gezielten Stich ins Herz getötet. Der Fall sorgte deutschlandweit für Entrüstung, eine Petition fordert jetzt: Der mutmaßliche Täter solle für den Mord zur Rechenschaft gezogen werden und nicht mit dem Urteil „Sachbeschädigung“ davonkommen, weil Haustiere vor Gericht als Sache gelten. Aber ist die Strafe in einem so brutalen Fall wirklich so milde? Wir haben mit Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, der auf Tierrecht spezialisiert ist, darüber gesprochen.
Herr Ackenheil, gelten Tiere vor Gericht wirklich nur als Sache?
Andreas Ackenheil: „Tatsächlich steht im Paragraf 90 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, dass Tiere eben keine Sachen und durch besondere Gesetze geschützt sind. Allerdings sind auf sie die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden. Das heißt: Vor Gericht ist der Kauf eines Hundes zunächst das Gleiche wie der Kauf eines neuen Autos. Damit tun sich die Gerichte aber regelmäßig sehr schwer – denn schließlich binden sich Menschen an ein Haustier ganz anders als an ein Fahrzeug."
Das heißt, wenn ein Hund kaltblütig ermordet wird, zählt das nur als Sachbeschädigung?
Andreas Ackenheil: "Da das Tier vor Gericht zunächst wie eine Sache behandelt wird, ja – denn eine Sache kann man nicht ermorden. Der Staatsanwalt kann aber auf den Paragraf 17 des Tierschutzgesetzes zurückgreifen: Demnach können Täter, die ein Tier vorsätzlich und bewusst quälen oder sogar töten, zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verurteilt werden. Darüber hinaus gibt es immerhin noch den Paragraf 18, nach dem die Tat als Ordnungswidrigkeit gelten würde und ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro möglich wäre."
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Wie wahrscheinlich ist es, dass in diesem brutalen Fall hart durchgegriffen wird?
Andreas Ackenheil: "Für mich fällt die Tat, so wie die Halterin des Hundes sie geschildert hat – ein Nachbar, der dem sonst friedlichen Hund im Gebüsch auflauert, ein gezielter Stich ins Herz - definitiv unter den Paragrafen 17. Tatsächlich kenne ich aber ähnliche Fälle, in denen das Verfahren gegen Zahlung eines Bußgelds eingestellt wurde. Die Staatsanwälte wenden den Paragraf 17 viel zu selten an – denn dafür muss erstmal bewiesen werden, dass die Misshandlung oder Tötung vorsätzlich passiert ist.
Auch im Fall aus Wiesbaden wird der Täter mit größter Wahrscheinlichkeit nicht ins Gefängnis müssen, es wird auf eine Geldstrafe hinauslaufen. Damit die wenigstens so hoch wie möglich ausfällt, ist auch die jetzt gestartete Petition so wichtig. Denn je größer der Druck durch die Medien und die Öffentlichkeit ist, desto mehr gerät die Staatsanwaltschaft unter Druck, angemessen zu reagieren. Da muss meiner Meinung nach auch einfach mal ein Exempel statuiert werden."