Befreiung von Kfz-Steuer
Steuerfreie Fahrzeuge: Nicht nur für Bauern gibt es ein grünes Kennzeichen
Der Aufschrei war groß, als den Bauern das grüne Kennzeichen gestrichen werden sollte.
Denn ein grünes Kennzeichen gibt es nur für Fahrzeuge, die keine Kfz-Steuer zahlen müssen. Doch es sind nicht nur die Bauern, die von der Steuerbefreiung profitieren.
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Kfz-Steuer: Diese Fahrzeuge sind von der Steuer befreit
„Für die meisten Fahrzeuge muss eine Kfz-Steuer bezahlt werden“, schreibt der ADAC. Das sind zum Beispiel alle PKWs, die privat gefahren werden.
Welche Fahrzeuge von der Kfz-Steuer befreit sind, regelt das Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG). Laut Paragraf 3 KraftStG sind das unter anderem:
Anhänger, die speziell zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes bzw. Katastrophenschutzes hergestellt sind und ausschließlich für solche Zwecke verwendet werden (Sportanhänger).
Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeuge, Kraftfahrzeuganhänger hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsige Kraftfahrzeuganhänger (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als einem Meter), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe
c) zu Beförderungen für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm
e) von Land- oder Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden
verwendet werden.
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„Eine Steuerbefreiung kann übrigens auch für ansonsten steuerpflichtige Anhänger beantragt werden, wenn für das Zugfahrzeug der sogenannte Anhängerzuschlag bezahlt wird“, erklärt der ADAC. Dieser beträgt aktuell 373,24 Euro jährlich. Die Befreiung gilt jedoch nicht bei Wohnanhängern. Außerdem darf es sich bei dem Zugfahrzeug nicht um einen Pkw oder ein Kraftrad handeln.
Fahrzeuge, die von der Steuer befreit sind, erhalten ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung.
Grünes Kennzeichen nicht für alle steuerbefreiten Fahrzeuge
Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Denn nicht alle steuerbefreiten Fahrzeuge erhalten ein grünes Kennzeichen.
Kein grünes Kennzeichen erhalten zum Beispiel:
Fahrzeuge von Behörden (zum Beispiel Polizei, Feuerwehr oder Müllabfuhr)
Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder
Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des Paragrafen 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach Paragraf 8 Absatz 1a Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Fahrzeuge mit Versicherungskennzeichen erhalten ebenfalls kein grünes Kennzeichen.
Aber Achtung: Auch für Fahrzeuge mit einem grünen Kennzeichen müsst ihr bei der Zulassung eine gültige Kfz-Haftpflichtversicherung nachweisen. Eine Ausnahme gibt es nur für Pkw- Anhänger, zum Beispiel Sport-Anhänger: Die sind meist über die Versicherung des Zugfahrzeugs gedeckt. (adac/aze)