Putzhilfe legal beschäftigen: So wird alles 'sauber'
Das müssen Sie beachten!
Wer ganz legal eine Putzfrau beschäftigen möchte, reduziert nicht nur den eigenen Stress, sondern auch seine Steuern. Privathaushalte können zwischen drei Möglichkeiten wählen, wie sie eine Haushaltshilfe beschäftigen möchten. Entweder Sie melden sie als sozialversicherungspflichtige Festangestellte oder als Minijobberin an. Oder die Reinigungskraft arbeitet selbstständig und stellt Rechnungen aus. Doch welche Form der Anstellung sollten Sie wählen? Und was müssen Sie dabei beachten?
Von der Anstellungsform hängt die Höhe der Sozialabgaben ab sowie die Summe, um die die Steuerlast gesenkt werden kann. Das sind die drei verschiedenen Möglichkeiten mit allen Vor- und Nachteilen:
Festanstellung:
Wer eine Haushaltshilfe sozialversicherungspflichtig beschäftigt, kann Ausgaben bis zu 20.000 Euro mit 20 Prozent - höchstens also 4.000 Euro - direkt von der Steuerschuld absetzen. Voraussetzung dabei ist, dass es sich nicht um eine geringfügige Beschäftigung ("Minijobber") handelt.
Der bürokratische Aufwand für Arbeitgeber ist somit höher als bei der Anstellung eines Minijobbers. Der Vertragspartner kann nämlich nicht einfach über die Minijob-Zentrale angemeldet werden. Stattdessen muss die Haushaltshilfe vom Arbeitgeber bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden. Außerdem muss er Sozialversicherungsbeiträge für sie abführen. Dabei tragen Arbeitgeber und Haushaltshilfe diese Beiträge jeweils zur Hälfte. Der Arbeitslohn für die Haushaltshilfe wird individuell nach Lohnsteuerkarte versteuert.
Minijob:
Verdient eine Haushaltshilfe nicht mehr als 450 Euro pro Monat, handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung, einen sogenannten Minijob. Der Arbeitgeber muss den Minijobber über das Haushaltsscheckverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See in Essen anmelden. Das ist die Minijob-Zentrale.
Der Haushaltscheck-Vordruck kann direkt aus dem Internet unter www.minijob-zentrale.de heruntergeladen werden. Der Arbeitgeber muss das Formular ausfüllen, der Einzugsstelle den Namen und Monatsverdienst der Haushaltshilfe mitteilen und eine Ermächtigung zum Einzug der Pauschalbeiträge erteilen. Alle weiteren Meldungen an andere Behörden entfallen. Dies erledigt die Minijob-Zentrale automatisch. Sie verteilt die Pauschalabgaben an Renten- und Krankenversicherung sowie Fiskus und Kirche.
Somit trägt die Abgaben allein der Arbeitgeber, allerdings gelten für Privathaushalte geringer Sätze, sodass sich die Abgaben auf höchstens 14,27 Prozent des Lohns addieren. Obwohl die Haushaltshilfe keine Sozialabgaben zahlen muss, kann sie freiwillig etwas in die Rentenkasse einzahlen, um sich im Alter höhere Ansprüche zu sichern.
Mit der Anmeldung sind Haushaltshilfen gesetzlich unfallversichert – unabhängig davon, ob es sich um eine Teilzeit- oder Vollzeitstelle handelt. Zur Belohnung kann der Arbeitgeber dafür zehn Prozent der Gesamtausgaben, maximal aber 510 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehen.
Selbstständigkeit
Am günstigsten für Arbeitgeber ist es, wenn die Haushaltshilfe auf eigene Rechnung arbeitet, also selbstständig oder bei einer Agentur angemeldet ist. Denn dann ist der Arbeitgeber von allen Pflichten befreit, genießt dafür aber Steuervorteile. Besser geht es also kaum. Somit entfallen die Sozialabgaben komplett. Stattdessen können 20 Prozent der Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einem Höchstbeitrag von 600 Euro jährlich von der Steuerschuld abgezogen werden.
Allerdings muss die Haushaltshilfe für ihre Leistungen Rechnungen stellen. Steuerlich geltend gemacht werden können Ausgaben nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner Steuererklärung entsprechende schriftliche Nachweise beilegen kann.
Welche Form der Beschäftigung für sie die günstigste ist, sollten Sie im Zweifel mit einem Steuerberater besprechen. Aber eines ist sicher: Für die illegale Beschäftigung einer Haushaltshilfe gibt es keinen Grund. Zum einen drohen hohe Bußgelder von 5.000 bis zu 25.000 Euro, zum anderen belohnt der Fiskus Ehrlichkeit mit zum Teil satten Steuernachlässen.