Lohnsteuerermäßigung: Diese Posten können Sie von der Steuer absetzen

Auf einer neuen Lohnsteuerkarte für das Jahr 2010 in einem geöffneten Briefumschlag liegt am Dienstag (03.11.2009) in einem Büro in Berlin eine Lesebrille (Illustration). Nach fast 90 Jahren soll es künftig keine Lohnsteuerkarte mehr geben. Von 2011 an, soll das Papier durch ein elektronisches Verfahren zur Erhebung der Lohnsteuer ersetzt werden. Foto: Arno Burgi dpa/lbn +++(c) dpa - Bildfunk+++

Mehr Netto in der Tasche, wer wünscht sich das nicht? Was nur wenige wissen: Man kann mit kleinen Tricks seinen Monatsnettobetrag erhöhen. Ganz wichtig dabei: Sie müssen herausfinden, welche Ihrer zusätzlichen Ausgaben im Alltag Sie in das Formular 'Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung' eintragen dürfen.

Folgende Ausgaben können Sie abrechnen lassen:

Themenbereich Arbeitszimmer: Wer einen Großteil seiner Arbeitszeit von Zuhause arbeitet, kann dies als Freibetrag eintragen. Dann gibt es keine Kostenbegrenzung.

Themenbereich Kirchensteuer: Den voraussichtlich zu zahlenden Kirchensteuerbetrag kann man ebenfalls eintragen – abziehen müssen Sie aber die Summe, die Sie voraussichtlich im Rahmen der Einkommenssteuerklärung erstattet bekommen.

Themenbereich Pflege von Angehörigen: Für die Pflege von nahen Angehörigen kann ein Freibetrag von 924 Euro eingetragen werden, wenn die Person schwerbehindert ist.

Themenbereich Ausbildungskosten: Kosten für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium können von Ihnen mit bis zu 4.000,- Euro jährlich eingetragen werden. Absetzbar sind u. a. Fahrtkosten, Lernmittel und auch Studiengebühren.

Themenbereich Haushalt: Für Dienste im Haushalt wie Schornsteinfeger, Waschmaschinenreparatur oder Gartenarbeit können Sie einen Freibetrag von höchstens 2.400 Euro eintragen.

Lohnsteuerermäßigung: Das können Sie ebenfalls absetzen

Themenbereich Verkehr: Autofahrer haben hier keinen Vorteil, aber Bus- und Bahnfahrer erhalten eine maximale Entfernungspauschale von 4500,- Euro jährlich.

Themenbereich Zweitwohnung: Die Kosten für eine Zweitwohnung können im Voraus als Freibetrag eingetragen werden. Voraussetzung dabei: Es muss am ersten Wohnort einen eigenen Hausstand geben und die Zweitwohnung muss aus beruflichen Gründen genutzt werden.

Themenbereich Mitgliedsbeiträge: Mitgliedsbeiträge für Lohnsteuerhilfe-Vereine können bis zu 100,- Euro jährlich eingetragen werden.