Ihre Rechte als Taxi-Fahrgast

Jeder zweite Taxifahrer im Test durchgefallen

Verweigerte Fahrten, überflüssige Umwege oder falsch ausgestellte Quittungen - eine Fahrt mit dem Taxi sorgt nicht selten für die ein oder andere negative Überraschung. Im aktuellen ADAC Taxitest ist sogar jeder zweite Taxifahrer durchgefallen. In der Kategorie Fahrer schnitt München mit der Note "ausreichend" noch am Besten ab.

Ihre Rechte im Taxi
Bei kurzen Strecken dürfen Taxifahrer nicht abwinken.
dpa, Peter Kneffel

Aber was muss der Fahrgast alles durchgehen lassen? Taxis sind Bestandteil des öffentlichen Personennahverkehrs. Damit unterliegen sie Rechtsverordnungen, die auf dem Personenbeförderungsgesetz basieren. Die Taxiordnungen können sich von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden, für alle Taxis gelten aber ein paar Grundregeln.

Taxen dürfen nur an ausgeschilderten Standplätzen auf Kunden warten und dürfen nicht selber Fahrgäste akquirieren. Kunden dürfen aber ein leeres Taxi auf der Straße anhalten, wenn sie damit fahren wollen. Oder den klassischen Weg wählen und einen Wagen über die Taxizentralen oder Rufsäulen am Taxistand bestellen. Am Taxistand haben Fahrgäste das Recht, ihr Taxi frei zu wählen. Immer wieder werden Fahrgäste an das erste Taxi am Stand verwiesen. Daran muss sich der Kunde aber nicht halten.

Der Fahrer muss beim Ein- und Ausladen des Gepäcks oder dem Ein- und Aussteigen seines Fahrgasts nicht behilflich sein. In den Taxiordnungen der Kommunen werden Taxifahrer manchmal zu Gunsten des Fahrgasts verpflichtet. Immer helfen muss der Fahrer behinderten Menschen.

Der Fahrgast hat im Taxi die freie Sitzplatzwahl. Der Taxifahrer muss alle Plätze frei von Gegenständen halten, die diese freie Platzwahl einschränken würden. Außerdem muss der Fahrer auf die Wünsche des Fahrgastes eingehen, soweit dadurch die Sicherheit nicht gefährdet ist. Also zum Beispiel Fenster oder Schiebedach öffnen oder schließen und die Lautstärke des Radios regulieren. Allerdings muss es dem Fahrer möglich sein, Verkehrsdurchsagen im Radio noch zu hören.

In Taxis gilt ein generelles Rauchverbot, sowohl für den Fahrer als auch für den Fahrgast. Als Fahrgast muss man sich auch auf allen Plätzen an die Gurtpflicht halten. Für den Taxifahrer gibt es hier eine Ausnahme: Bei der Fahrgastbeförderung ist der Fahrer von der Gurtpflicht ausgenommen.

Generell dürfen ohne Einverständnis des Fahrgastes keine "fremden" Personen mitbefördert werden. Der Fahrer darf also ohne Absprache keine eigenen Familienmitglieder, Freunde oder Bekannte mitnehmen. Besorgungen während der Fahrt darf der Fahrer nur mit Zustimmung seines Fahrgastes machen.

Auch Kurzstrecken müssen gefahren werden

Die Taxifahrer haben innerhalb ihrer sogenannten Pflichtfahrgebiete, die zum Beispiel ein Stadtgebiet abdecken, Beförderungspflicht. Der Fahrer muss innerhalb des Gebietes auch Kurzstrecken fahren. Aber: Fahrer können die Beförderung von Personen ablehnen, wenn diese eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellt. Ein stark angetrunkener und randalierender Fahrgast muss nicht befördert werden.

Die Beförderungspflicht gilt auch für Tiere. Ausnahme: Der Fahrer sieht seine eigene oder anderer Menschen Sicherheit bedroht. Auf den Sitzen dürfen sich Tiere allerdings nicht breitmachen. Ob für das Tier ein Zuschlag fällig wird oder nicht, regeln die Taxitarifordnungen der einzelnen Städte. Blindenhunde müssen grundsätzlich kostenlos befördert werden.

Taxis müssen auch bei voller Besetzung im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts mindestens 50 Kilo Gepäck befördern können. Ausgenommen davon sind gefährliche Stoffe, aber auch Dinge, durch die Menschen verletzt oder Sachen beschädigt werden könnten. Nicht mitgenommen werden müssen auch Gepäckstücke, die zu sperrig sind. Für größeres Gepäck kann man über die Zentrale einen geeigneten Wagen anfordern.

Kinder bis zum Alter von zwölf Jahren oder unter 1,50 Meter Größe müssen in geeigneten Kindersitzen angeschnallt sein. Ein Taxifahrer ist allerdings nicht verpflichtet, Kindersitze mitzuführen. Da er aber der Beförderungspflicht unterliegt, muss er sich darum bemühen, ein Taxi zu finden, das einen geeigneten Sitz bereithält. Bei der Bestellung eines Taxis sollte angeben werden, dass Kinder befördert werden sollen. Babyschalen müssen von den Eltern selber mitgebracht werden.

Der Fahrer muss die kürzeste Strecke wählen, es sei denn, er vereinbart mit dem Fahrgast einen anderen Weg. Auf Verlangen muss der Fahrer eine vollständig ausgefüllte Quittung ausstellen, aus der mindestens Start- und Zielort, der Preis sowie das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer hervorgehen.

Taxis müssen mit einem geeichten und beleuchteten Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der vom Fahrgast gut einsehbar ist. Angezeigt werden müssen der Fahrpreis und Zuschläge, und zwar getrennt voneinander, sowie die anzuwendende Tarifstufe.

Ebenso wie Busse und Bahnen unterliegt auch das Taxigewerbe einer Tarifpflicht. Bezahlt werden muss nach Taxameter, wobei der gültige Tarif weder über- noch unterschritten werden darf. Liegt das Ziel außerhalb des Pflichtfahrgebiets und damit außerhalb des Tarif-Geltungsgebiets, muss der Fahrer seinen Passagier vor Antritt der Fahrt darauf hinweisen, dass der Preis für die gesamte Strecke frei vereinbart werden muss, da ansonsten der Tarif des Pflichtfahrgebiets gilt.

Taxis müssen an der rechten, unteren Ecke der Heckscheibe ein von innen und außen lesbares Schild mit der von der jeweiligen Genehmigungsbehörde erteilten Ordnungsnummer angebracht haben. Im Innenraum eines jeden Taxis müssen gut sichtbar Name und Betriebssitz des Unternehmers aufgeführt sein. Die Taxiordnung und die Taxitarifordnung müssen mitgeführt werden, der Fahrgast hat das Recht, sie einzusehen. Ob diese oder auch Fahrerausweise sichtbar angebracht werden müssen, regeln die Taxiordnungen der Kommunen.