Europäischer GerichtshofDeutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

Die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstößt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Wesentlichen gegen EU-Recht. Das teilte der EuGH am Dienstag in Luxemburg mit. Die Regelung liegt seit 2017 auf Eis.
Müssen Unternehmen Daten ihrer Kunden dauerhaft speichern?
Die sogenannte Vorratsdatenspeicherung ist hoch umstritten. Es geht um die Frage, ob Internetprovider und Telekommunikationsanbieter die Daten ihrer Kunden - also beispielsweise IP-Adressen und Rufnummern - für den Zugriff von Behörden speichern müssen. Das sieht das Telekommunikationsgesetz vor, das derzeit auf Eis liegt. Während Sicherheitspolitiker darin ein zentrales Instrument im Kampf gegen organisierte Kriminalität, Kinderpornografie und Terrorismus sehen, halten Bürgerrechtler und Verbraucherschützer das für einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre.
Hintergrund des nun anstehenden Urteils ist ein Rechtsstreit der Bundesnetzagentur mit dem Internetprovider SpaceNet und der Telekom, die sich gegen die Speicherpflicht im Telekommunikationsgesetz wehren. Die Bundesnetzagentur hatte diese Regelung bereits 2017 auf Eis gelegt, nachdem das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden hatte, dass SpaceNet nicht zur Speicherung der Daten verpflichtet werden darf. Das war wenige Tage, bevor die neue Regel eigentlich in Kraft treten sollte.
Ausnahme nur bei akuter Bedrohung der nationalen Sicherheit
Nun hat der EuGH darüber entschieden - wieder einmal, muss man sagen. Denn der Gerichtshof hat in den vergangenen Jahren regelmäßig über die Vorratsdatenspeicherung in verschiedenen Ländern geurteilt und die nationalen Regelungen meistens gekippt. Die Linie der Richter war dabei recht eindeutig: Das anlasslose Speichern von Kommunikationsdaten verstößt demnach grundsätzlich gegen EU-Recht. Eine Ausnahme gilt bei einer akuten Bedrohung der nationalen Sicherheit. In diesem Fall kann eine zeitlich begrenzte, begründete Datenspeicherung zulässig sein.
Der Begriff der nationalen Sicherheit wird aber eng gefasst: Erst im April entschied der EuGH zur Vorratsdatenspeicherung in Irland, dass schwere Straftaten wie Mord nicht darunter fallen. In seinem Gutachten zum vorliegenden deutschen Fall bekräftigte der EuGH-Generalanwalt die vorherigen Urteile und stärkte die Position von Datenschützern. Der Einschätzung des Generalanwalts folgte der Gerichtshof auch diesmal. (dpa/aze)
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