Diese Personengruppen sind von der GEZ-Gebühr befreit

Wenn Sie zu einer der folgenden Gruppen gehören, können Sie sich von der GEZ-Gebühr befreien lassen. Ihren Antrag nimmt die GEZ in Köln entgegen. Beachten Sie, dass Ihr Antrag von der GEZ nur bearbeitet wird, wenn Sie die entsprechenden Belege mit einsenden.
1. Hartz IV-Empfänger (also alle, die vor der Reform Sozialhilfe, Arbeitslosengeld 2 und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbminderung erhalten haben).
2. Empfänger von Leistungen für Asylbewerber (Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen vorlegen.)
3. Empfänger von Ausbildungsförderungen (BAföG), die nicht bei den Eltern wohnen.
4. Sonderfürsorgeberechtigte (Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 des Bundesversorgungsgesetzes vorlegen.)
5. Blinde oder sehbehinderte Menschen mit einem Grad von 60 Prozent allein wegen der Sehbehinderung (Schwerbehindertenausweis mit „RF-Vermerk“ vorlegen.)
6. Hörgeschädigte Menschen, Gehörlose und generell Menschen, die sich über das Gehör nicht ausreichend verständigen können (es muss ein aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Vermerk“ vorliegen!).
7. Behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung langfristig 80 Prozent beträgt und die wegen Ihrer Leiden nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können.
8. Pflegehilfe-Empfänger (nach Sozialgesetzbuch [SGB]; Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz [BVG] und Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften) (Aktuellen Leistungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach SGB und BVG vorlegen.)
9. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird. (Aktuellen Leistungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG vorlegen.)