Das sind Ihre Rechte und Pflichten im Ehrenamt

Ein Boot mit Helfern der DLRG Wasserrettung aus Hitzacker fährt am Freitagabend (07.04.2006) in der überfluteten Altstadt von Hitzacker. Das Hochwasser der Elbe wird voraussichtlich weiter steigen und höher als das "Jahrhunderthochwasser" im Jahr 2002 ausfallen. Foto:Carsten Rehder dpa/lni +++(c) dpa - Bildfunk+++

"Willst Du froh und glücklich leben, lass kein Ehrenamt dir geben! Willst Du nicht zu früh ins Grab, lehne jedes Amt gleich ab!“ - soll Wilhelm Busch gedichtet haben. Das beherzigen aber glücklicherweise nicht allzu viele Deutsche. Denn mehr als 20 Millionen engagieren sich ehrenamtlich - sei es in Wohlfahrtsverbänden, Sportvereinen, Kirchengemeinden.

Vor Aufnahme der Tätigkeit stellen sich einige Fragen: Wie sind Ehrenamtler versichert? Wie viel Zeit darf/muss ich aufwenden? Müssen Aufwandsentschädigungen versteuert werden?

Was gilt als Ehrenamt?

Die Ehrenamtliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die ohne Besoldung oder Entgelt ausgeübt wird. Sie wird zudem über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt. Ehrenamtliche Tätigkeiten fallen meist im Rahmen von Vereinsarbeit an. Regionale Sportvereine zum Beispiel sind auf das freiwillige Engagement ihrer Mitglieder angewiesen.

Wie bekomme ich Job und Ehrenamt unter einen Hut?

Für manche ehrenamtlichen Aktivitäten kann in einigen Bundesländern Sonderurlaub beantragt werden. Dies gilt vor allem für die Begleitung von Freizeit im Jugend- und Kinderbereich. Die Regelungen zur Freistellung sind in den Bundesländern allerdings unterschiedlich geregelt. Hier ein paar Beispiele:

Baden Württemberg

In der Jugendpflege und Jugendwohlfahrt tätige Personen über 18 Jahren haben Anspruch auf bis zu 12 Tage unbezahlten Sonderurlaub. Dieser kann auf maximal vier Veranstaltungen im Jahr verteilt werden.

Hamburg: Bis zu 12 Tage Sonderurlaub können im Kalenderjahr, verteilt auf maximal drei Veranstaltungen, Ehrenamtlichen in der Jugendarbeit gewährt werden. Ein Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Im öffentlichen Dienst ist es jedoch gängige Praxis, dass der Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge gewährt wird:

Hessen: Sonderurlaub für in der Jugendarbeit tätige Personen ab 16. Maximal 12 Tage aufteilbar auf bis zu 24 halbtägige Veranstaltungen.

Niedersachsen: Anspruch für in der Jugendarbeit Tätige auf max. 12 Werktage pro Kalenderjahr verteilt auf höchstens drei Veranstaltungen.

Nordrhein-Westfalen: Bis zu acht Tage pro Kalenderjahr, verteilbar auf max. drei Veranstaltungen.

Sachsen: Es gibt keinen Rechtsanspruch bzw. keine gesetzliche Regelung über Gewährung von Sonderurlaub bei ehrenamtlichem Engagement.

Steuerfreie 500 Euro fürs Ehrenamt in Vereinen

Aufwandsentschädigungen für ein Engagement (z.B. Übungsleiterpauschalen für ehrenamtliches Engagement im Sport) kann steuerlich geltend gemacht werden. Die Inanspruchnahme der steuerfreien Pauschale von 500 Euro hängt aber davon ab, dass mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Obolus an die Ehrenamtlichen geflossen ist. Auch Arbeitslose, Hausfrauen, Studenten und Rentner können von der neuen Pauschale profitieren. Stets unterstellt, dass bis zu 41,66 Euro pro Monat (= 500 Euro im Jahr) in deren Geldbörsen fließen.

Arbeitslosigkeit und Ehrenamt

Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf bis zu 15 Stunden pro Woche ehrenamtlich engagiert sein, bei Beziehern von Arbeitslosengeld II gibt es keine zeitlichen Beschränkungen. Zudem darf man einen Auslagenersatz in Höhe einer Pauschale von 154 Euro im Monat in Anspruch nehmen. Dieser Betrag ist in der Regel sozialversicherungspflichtig.

Die Vermittelbarkeit in den Arbeitsmarkt hat jedoch in jedem Fall Vorrang und das Engagement muss auch jederzeit beendet werden können. Zudem werden der Übungsleiterfreibetrag (2.100 Euro) und die Ehrenamtspauschale von 500 Euro pro Jahr nicht auf das Arbeitslosengeld I und II angerechnet.

Vergünstigungen für Ehrenamtler

In einigen Kommunen und in einigen Bundesländern können Freiwillige eine Ehrenamts-Card bekommen. Mit dieser Card erhalten sie Vergünstigungen beim Besuch von öffentlichen und privaten Einrichtungen und Veranstaltungen.

Nachweise für ehrenamtliche Tätigkeit

Organisationen und Verbände stellen manchmal auf Wunsch der Freiwilligen einen qualifizierten Nachweis aus, der differenzierte Aussagen zu Art, Dauer und Umfang ihres Engagements enthält.

In einigen Bundesländern ist die Bescheinigung ehrenamtlichen Engagements in Schulzeugnissen bzw. in einem "Beiblatt zum Schulzeugnis" möglich.

Manche Länder haben auch einen landesweit anerkannten Nachweis "Kompetenznachweis" geschaffen, den berechtigte Organisationen ausstellen können.

unbekannt
dpa bildfunk

Wie sind Ehrenamtler versichert?

Ein Haftpflichtschaden oder Unfall ist schnell passiert. Wer zahlt im Schadensfall?

Die gesetzliche Unfallversicherung gilt meist auch für Ehrenamtliche. Verletzt sich ein Ehrenamtlicher während seiner Tätigkeit, so übernimmt sie die Kosten für die medizinische Versorgung. Die Trägerorganisation, aber auch die freiwilligen Helfer selbst können sie bei den zuständigen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen abschließen.

Abgesichert sind Ehrenamtliche zum Beispiel

• wenn sie wie Beschäftigte tätig sind (zum Beispiel als Übungsleiter in Sportvereinen);

• in Rettungsunternehmen;

• in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, deren Verbänden oder Arbeitsgemeinschaften (etwa: Sozialversicherung, Handwerks-, Industrie- und Handelskammern, Innungen, Kreishandwer-kerschaften, Ärzte-, Anwalts- und Landwirtschaftskammern sowie den Hochschulen; ferner als Schöffen und ehrenamtliche Beisitzer bei den Gerichten);

• in öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften (etwa in Pfarrgemeinderäten und Presbyterien);

• im Bildungswesen (zum Beispiel in der Klassenpflegschaft);

• im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege;

• in landwirtschaftsfördernden Einrichtungen und in Berufsverbänden der Landwirtschaft;

• in privatrechtlichen Organisationen, die im Auftrag oder mit Einwilligung von Kommunen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen handeln.

Zudem haben gemeinnützige Organisationen wie Sportvereine die Möglichkeit, ihre Ehrenamtlichen, die nicht automatisch vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst sind, freiwillig zu versichern. Dazu gehören z.B. Fußballvorstände, Kassen- oder Sportwarte, für die somit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz erkauft werden kann.

Hinter der gesetzlichen Unfallversicherung stehen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Berufgenossenschaften sind für die Versicherung von Unternehmen, Vereinen und Initiativen zuständig. Der Versicherungsschutz greift aber nur für die unmittelbare ehrenamtliche Tätigkeit. Z.B. ist ein Mitglied des Kirchenvorstandes während einer Gemeinderatssitzung sowie auf dem Hin- und Rückweg versichert. Verletzt er sich jedoch anschließend beim gemütlichen Umtrunk, so bleibt die gesetzliche Unfallversicherung außen vor.

Bei Missgeschicken oder Unfällen schützen die verschiedenen Organisationen ihre freiwilligen Helfer auch mit einer Vereinshaftpflichtversicherung. Wenn nicht, sollten sich ehrenamtlich Tätige um eine private Haftpflichtversicherung kümmern, damit sie vor Schadensansprüchen geschützt sind. Personen oder Gegenstände können z.B. durch ungeschicktes Verhalten freiwilliger Helfer verletzt beziehungsweise beschädigt werden. Dann ist der Verursacher haftbar. Der Geschädigte kann seine Ansprüche dann entweder beim Ehrenamtlichen selbst oder aber bei der Organisation, für die er tätig war, erheben. Letztere kann wiederum Regress beim Ehrenamtlichen fordern, wenn der Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.