So können Sie sich wehren"Brawl Stars": Siebenjähriger verzockt 2.000 Euro - Verbraucherschützer warnen Eltern

Immer wieder melden Verbraucherzentralen Fälle, in denen Kinder ohne das Wissen der Eltern hohe Summen beim Online-Gaming verzockt haben. Aktuell berichtet die Verbraucherzentrale Brandenburg von einem Siebenjährigen, der beim App-Spiel „Brawl Stars“ 2.000 Euro auf den Kopf gehauen hat. Eltern können das Geld in vielen Fällen zurückfordern. Wir erklären, wie das geht und was genau es mit den In-App-Käufen auf sich hat.
Böses Erwachen kommt mit der Kreditkartenabrechnung
Im kostenlosen Echtzeit-Strategiespiel „Brawl Stars“ von „Supercell“ erspielt man in kurzen Sequenzen Belohnungen wie Marken oder Münzen und Juwelen, mit denen sogenannte Lootboxen freigeschaltet werden können. In denen befinden sich dann mit Glück Brawler (Spielfiguren mit unterschiedlichen Fähigkeiten). Extrem verlockend, denn nur wer genug Trophäen, Marken und Juwelen erspielt, kann gute Brawler ergattern und in der Liga – und dem Ansehen der anderen Gamer – aufsteigen. Dieser zeitaufwendige Prozess lässt sich aber beschleunigen und zwar mit echtem Geld. Pay to win, heißt das Prinzip. Der Erfolg lässt sich kaufen und die Spielemacher verdienen ordentlich mit diesem Geschäftsmodell, das häufig bei kostenlosen Apps angewendet wird.
Nicht selten kommt das böse Erwachen mit der Kreditkartenabrechnung. So auch im Falle des Siebenjährigen, über den die Verbraucherzentrale Brandenburg berichtete. „Ihr Sohn hatte sich Vorteile für das Erreichen des nächsten Levels beim Online-Spiel "Brawl Stars" erkauft“, heißt es in einer Pressemitteilung. Zwar hätten die Eltern Einschränkungen bei den Spieleinstellungen vorgenommen, doch „dass im Account die Kreditkarte für In-App-Käufe hinterlegt war, war ihnen nicht bewusst gewesen“.
Müssen die Eltern für die entstandenen Kosten aufkommen?
2.000 Euro! Für die meisten Menschen eine Stange Geld. Doch haften Eltern hier für ihre Kinder und müssen tatsächlich blechen? Nicht immer, erklärt Dr. Katarzyna Guzenda, Rechtsexpertin der VZB: „Wenn Kinder und Jugendliche auf eigene Faust Einkäufe tätigen, die über das ihnen zur Verfügung stehende Taschengeld hinausgehen, dann sind diese Verträge erst mit Genehmigung der Erziehungsberechtigten wirksam“, wird sie in der Meldung zitiert. „Aber nicht in jedem Fall ist eine Rückerstattung möglich. Wenn Eltern zum Beispiel die In-App-Käufe des Nachwuchses über längere Zeit dulden und nicht schnell auf die Abbuchungen reagieren, ist es schwierig, das Geld zurückzuholen.“ Im vorliegenden Fall hatten sich die Eltern schnell an die VZB gewandt und konnten nach einer telefonischen Beratung die gesamte Summe erfolgreich zurückfordern.
Doch nicht immer gehen Fälle so glimpflich aus. Verbraucherschützer raten deshalb zur Vorsorge und geben Tipps.
Das Smartphone des Nachwuchses können Eltern so einstellen, dass In-App-Käufe erst gar nicht möglich sind. Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung dafür finden Eltern hier.
Zudem kann eine „Drittanbietersperre“ beim Mobilfunkanbieter beantragt werden. So ist sichergestellt, dass Drittanbieter die Mobilfunknummer nicht zur Abrechnung kostenpflichtiger Dienste nutzen können. Die Sperre lässt sich per E-Mail beauftragen, oft aber auch direkt im Online-Kundenbereich oder in den Kunden-Apps der Mobilfunkanbieter aktivieren. Zudem hat die Verbraucherzentrale einen Musterbrief zum Herunterladen bereitgestellt.
Unsichere Mütter und Väter können sich von Experten der Verbraucherzentralen telefonisch beraten lassen.
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