Bargeld einzahlen

Diese neue Regeln sollten alle Bank- und Sparkassen-Kunden jetzt kennen

ARCHIV - 04.12.2018, Sachsen, Dresden: ILLUSTRATION - Eine Frau hält eine Geldbörse mit Banknoten in der Hand. Trotz riesiger Hilfsprogramme für die Wirtschaft in der Corona-Krise, erwarten Ökonomen keine Inflation. Foto: Monika Skolimowska/dpa-Zentralbild/dpa +++ dpa-Bildfunk +++
Kunden, die höhere Bargeldsummen auf ihr Konto einzahlen, müssen in Zukunft einen Herkunftsbeleg des Geldes einreichen.
skm;cse,wst, dpa, Monika Skolimowska

Bank- und Sparkassen-Kunden müssen sich bei Bareinzahlungen auf neue Regeln einstellen. Seit dem 9. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Kreditinstituten bei Bargeldeinzahlungen von über 10.000 Euro einen Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Damit soll Geldwäsche effektiver bekämpft werden.

Privatkunden müssen Herkunftsnachweis vorlegen

Laut dem Sparkassen- und Giroverband sind Privatkunden angehalten, bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder unverzüglich nachzureichen. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 Euro überschreitet.

Bei sonstigen Bartransaktionen (z.B. Edelmetallankauf, Sortengeschäfte), die nicht bei der Hausbank vorgenommen werden, ist dies bereits ab einem Betrag von über 2.500 Euro erforderlich. Sofern der Herkunftsnachweis bei einem solchen Gelegenheitsgeschäft vom Kunden nicht geführt werden kann, muss das Institut das Geschäft ablehnen. Gewerbliche Kunden sind laut dem Beankenverband in der Regel von den neuen Maßnahmen nicht betroffen.

Diese Belege müssen bei Bargeldeinzahlungen vorgelegt werden:

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:

  • Aktueller Kontoauszug eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht

  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse

  • Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht

  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z.B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf)

  • Quittungen über Sortengeschäfte

  • Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise

  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes zu beachten. (aze)