Arbeitgeber hätte Zeit nicht abziehen dürfen

Bundesbeamter klagt 13 Minuten auf Arbeitszeitkonto ein

Nach Kontrollen im Logistiksektor untersucht der Zoll zahlreiche Verstöße gegen Arbeitsrecht und Mindestlohn. (Archivbild)
Der Zollbeamte war mit seiner Klage erfolgreich (Symbolbild).
Klaus-Dietmar Gabbert/dpa

Es ging um eine knappe Viertelstunde.
In Baden-Württemberg hat ein Bundesbeamter erfolgreich die Gutschrift von 13 Minuten auf seinem Arbeitszeitkonto eingeklagt. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gab dem Mann nach einem zunächst erfolglosen Widerspruchsverfahren in einem am Montag veröffentlichten Urteil mit dem Vorhalt Recht, dass sein Arbeitgeber ihm die Zeit nicht hätte abziehen dürfen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zollbeamter unterbrach Dienst aus privaten Gründen

Dem Zollbeamten wurde nach einer geleisteten Arbeitszeit von sechs Stunden und sieben Minuten eine Ruhepause von 20 Minuten abgezogen, damit die aus Gründen des Arbeitsschutzes bestehende zulässige Höchstarbeitsdauer ohne Pause von sechs Stunden nicht überschritten wird.

An dem Arbeitstag hatte der Mann zunächst von 6 Uhr bis 7.10 Uhr Dienst geleistet, dann aus privaten Gründen den Dienst für 13 Minuten unterbrochen und dann von 7.23 Uhr bis 12.20 Uhr weitergearbeitet. Daraufhin wurde ihm die Ruhepause abgezogen.

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Arbeitgeber ließ Arbeitsunterbrechung nicht als Pause gelten

Die 13-minütige private Arbeitsunterbrechung ließ der Arbeitgeber nicht als Pause gelten, weil in solch einer kurzen Zeitspanne die erforderliche Regeneration nicht gewährleistet werden könne.

Das Verwaltungsgericht entschied nun aber, dass der Zöllner aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren heraus, zumindest aber aus dem Grundsatz von Treu und Glauben heraus Anspruch auf die Arbeitszeitgutschrift habe. Mit der privat veranlassten Arbeitsunterbrechung sei er nicht seiner Dienstpflicht nachgekommen. Damit könne der Arbeitgeber dies nicht als Arbeitszeit werten. (dpa ap/bst)