Gutschein statt Geld zurück?Nach Gutschein-Lösung der Bundesregierung für Urlauber: Das raten RTL-Reiseexperten

Viele Urlauber bleiben Ostern auf ihren gepackten Koffern sitzen - die Reise fällt wegen Corona dieses Jahr ins Wasser! Doch statt Geld zurück bieten Reiseveranstalter derzeit nur Gutscheine an, die der Urlauber dann später wieder einlösen kann. Das "Corona-Kabinett" der Bundesregierung hat die Gutschein-Lösung jetzt in einer Abstimmung befürwortet. Nun muss nur noch Brüssel seinen Segen geben. Bis Ende 2021 sind diese Gutscheine gültig und gelten für alle Reisen und Tickets, die vor dem 8. März gekauft wurden. Hat der Kunde seinen Gutschein bis Ende 2021 nicht eingelöst, muss der Veranstalter ihm den Wert erstatten. Rechtsanwalt Paul Degott und Reiseexperte Ralf Benkö geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.
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Muss ich den Gutschein jetzt doch akzeptieren?
"Veranstalter können zwar auf den Beschluss der Bundesregierung verweisen, das ist rechtlich aber völlig irrelevant! Es ist nichts entschieden und das Gesetz ist immer noch so, wie es immer ist. Bei Rücktritt in solchen Fällen muss der Reisepreis zwingend binnen 14 Tagen zurückgezahlt werden", so Rechtsanwalt Paul Degott.
Auch Reise-Experte Ralf Benkö rät: Geld einfordern! "Wer finanziell auf die Rückzahlung besonders angewiesen ist, sollte hier nicht vorschnell einen Gutschein akzeptieren, der voraussichtlich viele Nachteile mit sich bringt. Wenn ein Kunde aus Solidarität die Tourismusbranche unterstützen möchte, kann er natürlich freiwillig einen Gutschein akzeptieren. Wenn er aber seinen finanziellen Anspruch sichern möchte, sollte er auf jeden Fall sein Geld zurückfordern und ggf. gerichtlich durchsetzen."
Wie gut stehen die Chancen, vor Gericht das Geld einzufordern?
"Der Reisende kann auch vor Gericht seinen Anspurch durchsetzen und dann muss er darauf hoffen, dass auch der Reiseveranstalter finanziell noch in der Lage ist, seinen Anspruch zu bedienen. Sollte es eine rückwirkende Regelung geben, dann wird man vor Gericht darum streiten müssen, ob diese überhaupt zum Tragen kommt. Denn mit Sicherheit muss es eine Regelung geben, dass in Härtefällen die Gutschein-Lösung nicht angewendet werden darf", sagt Anwalt Paul Degott.
Veranstalter fordern jetzt Anzahlungen für Reisen im Mai, die vielleicht nicht stattfinden. Muss ich trotzdem zahlen?
"Dem §321 des Bürgerlichen Gesetzbuches nach, kann man als Kunde eine sogenannte „Unsicherheitseinrede“ erheben, weil ja unsicher ist, ob der Veranstalter die Reise überhaupt durchführen kann. Der Kunde kann sagen, dass er ja zahlen will, aber erst, wenn er Sicherheit bekommt, dass der Urlaub auch wirklich stattfinden kann oder er sein Geld wieder sieht. Der Veranstalter muss darauf reagieren und eine Möglichkeit wäre, dass er eine Bankbürgschaft liefert.", so Rechtsanwalt Paul Degott.
Hierzu noch ein Tipp von Ralf Benkö: "Wenn man Zahlungen für Reisen leistet, sollte man das im Augenblick möglichst nur per Kreditkarte machen. Denn über Mastercard und Visa lassen sich Gelder bei Leistungsausfall und ausfallender Rückzahlung meistens später über die Bank wieder zurückbuchen. Leider ist es derzeit noch unklar, wann Reisen in gewohnter Art wieder stattfinden können. Insofern sollte man sich sehr genau überlegen, ob man jetzt noch Zahlungen für Reisen leistet, die nicht abgesichert sind."
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NEUE FOLGE: Im zweiten Teil der RTL.de-Doku "Stunde Null - Wettlauf mit dem Virus" stellen wir die Frage: Wie besiegen wir Corona? Dafür gleichen die Autoren die verschiedenen Maßnahmen einzelner Länder rund um den Globus mit den aktuellen Empfehlungen von Forschern ab.