Sparbuch des Kindes: Dürfen Eltern das Konto plündern?

Recession teaches children value of money. Embargoed to 0001 Tuesday September 1, 2009. POSED BY MODEL
File photo dated 16/02/07 of a child counting money from a piggy bank.  Issue date: Monday August 31, 2009. Two-thirds of parents think the economic downturn has helped them to teach their children about the value of money, research showed today. Two out of three parents with seven-year-olds said the recession had helped their children understand that "money did not grow on trees", while a third thought it would make them more responsible when handling their own cash. See PA story MONEY Children. Photo credit should read: Anthony Devlin/PA Wire URN:7758658
Kinder haben teilweise ganz ordentliche Beträge auf ihrem Konto.
picture alliance / empics, Anthony Devlin

Kinder haben manchmal ganz ordentliche Beträge auf Konten. Nicht selten gibt es Geldgeschenke von Oma und Opa zu Weihnachten oder zum Geburtstag. Doch dürfen Eltern über das Geld verfügen? Ein Oberlandesgericht sagt: Nein – außer in ganz bestimmten Fällen.

Wer kennt es nicht: Das Kind ist mal wieder aus den alten Klamotten heraus gewachsen und braucht neue. Wieso also nicht an das Sparbuch des Kindes gehen und davon die Kleidung bezahlen? Schließlich sind die Klamotten ja für das Kind.

Das geht aber nicht, lautet die Entscheidung des Oberlandesgericht Frankfurt (5 UF 53/15). Denn egal was mit dem Geld der Kinder gekauft wird: Eltern dürfen die Sparbücher ihrer minderjährigen Kinder nicht plündern.

Im konkreten Fall hatte eine Mutter 2.350 Euro von dem Konto ihres siebenjährigen Kindes geplündert. Die Großeltern des Kindes hatten das Sparbuch eingerichtet und 1.000 Euro eingezahlt. Weitere 1.350 kamen vom leiblichen Vater des Kindes dazu. Die damals allein sorgeberechtigte Mutter hatte das Geld abgehoben und davon angeblich ein Kinderbett, Bekleidung und weitere Gegenstände für das Kind gekauft.

Die Richter befanden, dass die Mutter solche Kosten aus eigenen Mitteln zahlen müsse. Das Geld sei nicht dazu da gewesen, die Unterhaltsleistungen der Eltern zu finanzieren. Deshalb ist die Mutter verpflichtet, dem Kind die knapp 2.400 Euro als Schadenersatz zurückzuzahlen.

Nur in ganz gewissen Ausnahmefällen ist es Eltern erlaubt, an das Geld ihrer Kinder zu gehen, stellte das Landgericht Coburg in einem anderen Fall fest. Zum Beispiel, wenn das minderjährige Kind nichts von der Existenz des Kontos wisse und die Einzahlung auch durch denjenigen erfolgte, welcher später über das Konto verfügt.