Elektronische ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungAb Januar 2023 wichtige Änderung bei der Krankmeldung!

Ab Januar 2023 gibt es eine wichtige Neuerung bei Krankmeldungen: Arbeitgeber können die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Mitarbeiter nur noch elektronisch bei der gesetzlichen Krankenkasse abrufen. Das hat auch Folgen für die Beschäftigten.
Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
Wer krank ist und eine Krankschreibung von seinem Arzt erhält, dem ist vielleicht schon aufgefallen: In vielen Arztpraxen werden nur noch zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) ausgestellt – eine AU-Ausfertigung für den Arbeitgeber und eine für den Patienten. Die AU-Meldung an die Krankenkasse übernimmt inzwischen die Arztpraxis auf digitalem Weg.
Arztpraxen, die noch nicht an dem elektronischen Verfahren angeschlossen sind, müssen bis Ende 2022 auf das digitale Meldesystem umstellen.
Das hat auch Folgen für Unternehmen: Ab dem 1. Januar 2023 erhalten sie von den Beschäftigten keinen „gelben Schein“ mehr. Die Daten zur Arbeitsunfähigkeit ihrer Mitarbeitenden können nur noch auf elektronischem Weg bei der Krankenkasse abgerufen werden.
Dabei geht um jede Menge Daten: Jedes Jahr werden rund 77 Millionen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt und eingereicht.
Was bedeutet die eAU für Beschäftigte?
Arbeitnehmer sind nach dem Gesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Daran ändert auch die Umstellung auf den digitalen Krankenschein nichts. „Unverzüglich bedeutet juristisch ‘ohne schuldhaftes Zögern’, also so schnell wie möglich“, erklärt Rechtsanwältin Nicole Mutschke die derzeitige Rechtslage. „Wer also morgens merkt, dass er krank ist, der muss sofort den Arbeitgeber informieren und nicht erst im Laufe des Vormittags, beispielsweise nach einem Arztbesuch. Geschieht dies nicht, droht eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar eine Kündigung“, so die Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Arbeitnehmer müssen aber nicht nur für die rechtzeitige Krankmeldung sorgen, sondern grundsätzlich auch für die rechtzeitige Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sagt Mutschke. „Hier wird es nun für Arbeitnehmer zum 01.01.2023 einfacher.“
Es entfällt nur die Pflicht, spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit den Krankenschein beim Arbeitgeber vorzulegen. Beschäftigte, die gesetzlich krankenversichert sind, müssen ab Januar 2023 keinen Krankenschein mehr beim Chef oder der Personalabteilung abgeben. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der Arbeitgeber dann selbst von der Krankenkasse abholen.
Doch keine Regel ohne Ausnahme: Für privatversicherte Beschäftigte ist derzeit keine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgesehen. In diesen Fällen müssen die Beschäftigten weiterhin die Krankmeldung in Papierform selbst vorlegen. „Gleiches gilt für Privatärzte oder AU-Bescheinigungen aus dem Ausland“, erklärt die Techniker Krankenkasse.
Fällt der gelbe Schein ab Januar 2023 ganz weg?
„Ganz entfallen wird der „gelbe Schein“ aber nicht. Arbeitnehmer haben weiterhin Anspruch darauf, dass ihnen auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier ausgehändigt wird. Diese sollten Arbeitnehmer auch unbedingt gut aufheben. Gibt es bei der digitalen Übermittlung Probleme, können sie so im Streitfall die Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Das Papier bleibt also durchaus weiter wichtig“, sagt Anwältin Nicole Mutschke.

5 Tipps zur Kranmeldung von Arbeitsrechtlerin Nicole Mutschke
Zusammenfassend sollten laut Rechtsanwältin Nicole Mutschke Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch zukünftig folgende Tipps beherzigen, damit bei der Krankmeldung alles richtig läuft:
Melden Sie sich immer unverzüglich krank. Warten Sie also nicht auf das Ergebnis des Arztbesuches, sondern melden Sie sich sofort morgens beim Arbeitgeber, wenn Sie krank sind. Wer sich zu spät krank meldet, dem droht eine Abmahnung, im schlimmsten Fall sogar eine Kündigung.
Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, wie Sie sich krank melden müssen, aber vielleicht gibt es in Ihrem Unternehmen bestimmt Vorgaben zur Krankmeldung, etwa per E-Mail oder Telefon. Diese sollten Sie definitiv einhalten.
Vergessen Sie nicht, bei der Krankmeldung auch die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
Checken Sie in Ihrem Arbeitsvertrag, ob Sie vielleicht bereits am ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen. Dann führt am Arbeitsbesuch kein Weg vorbei. Können Sie die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht nachweisen, bekommen Sie vielleicht kein Geld!
Auch in Zukunft sollten Sie immer die schriftliche AU vom Arzt mitnehmen. Gab es Probleme bei der elektronischen Übermittlung zwischen Krankenkasse und Arbeitgeber, haben Sie immer noch einen schriftlichen Nachweis und müssen keine finanziellen Einbußen fürchten.
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