Entschädigung bei verspäteten Flugzeugen

Eine Boeing 737-800 der Fluggesellschaft Air Berlin steht am Sonntag (03.01.2010) auf einer Wiese am Ende der Start- und Landebahn des Flughafens in Dortmund. Das Flugzeug mit dem Ziel Gran Canaria war von der Startbahn gerutscht, nachdem der Pilot das Startmanöver wegen unterschiedlicher Geschwindigkeitsanzeigen im Cockpit abgebrochen hatte. Die Maschine blieb hinter dem Ende des Ausrollweges vornübergeneigt mit dem Bugrad in einer Wiese stecken. Die 165 Passagiere und 6 Besatzungsmitglieder kamen mit dem Schrecken davon. Der Flughafen Dortmund wurde nach dem Unfall gesperrt. Foto: Felix Heyder dpa/lnw  +++(c) dpa - Bildfunk+++

Auch Fluggesellschaften sind verpflichtet bei Verspätungen für eine entsprechende Entschädigung der Fluggäste zu sorgen. Dies kann auf unterschiedliche Arten geschehen.

Wozu ist eine Fluggesellschaft verpflichtet, wenn ihre Maschine wegen widriger Wetterverhältnisse nicht starten kann?

Die Fluggesellschaft ist verantwortlich, die Passagiere zu betreuen: Zu den Betreuungsleistungen gehören neben der Übernachtung auch Essen, Getränke und eine Möglichkeit zum Telefonieren. Nach spätestens zwei Stunden Wartezeit muss den Passagieren dieser Service zur Verfügung stehen. Die Verbraucherzentrale Brandenburg erklärt dazu „Die Airline darf die Reisenden nicht einfach stehenlassen. Denn diese haben ein Informationsrecht und müssen umfassend über alle Maßnahmen Bescheid wissen.“ Kann die Reise nicht am gleichen Tag fortgesetzt werden, muss die Fluggesellschaft auch eine Unterbringung und die Fahrt dorthin und zurück gewährleisten. „Eine weitere Möglichkeit wäre, dass Reisende von einem anderen Flughafen aus fliegen können. Dann müsste auch die Bus- oder Bahnfahrt dorthin organisiert und bezahlt werden.“

Was tun, wenn die Fluggesellschaft vor Ort keine Hilfe anbietet?

Dann können die verprellten Fluggäste eine Kostenerstattung fordern, wenn das Unternehmen keine Übernachtung organisiert. In solchen Fällen dürfen die Passagiere selbst ein Hotelzimmer buchen und die Rechnung an die Airline weiterreichen. Diese Regelung gilt für alle Flüge, die innerhalb der Europäischen Union (EU) beginnen sowie für alle weiteren Flüge mit Airlines, die ihren Sitz innerhalb der EU haben. Das Selbe gilt natürlich auch fürs Essen. Auch diese Rechnung kann später an das Unternehmen gesendet werden. Für Restaurantbesuche und Hotels gelten jedoch die ‚Schadengeringhaltungspflicht’ und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Reisende sollte sich also nicht in dem teuersten Luxushotel einbuchen oder sich nur an Kavier und Champagner laben.

Gibt es darüber hinaus einen Entschädigungsanspruch?

Als zumutbar gilt eine Verspätung von bis zu vier Stunden. Für jede weitere Stunde werden fünf Prozent Schadensersatz fällig. Laut einer EU-Verordnung müssen Fluggesellschaften ihren Kunden grundsätzlich Geld zahlen, wenn Flüge annulliert werden, sich massiv verspäten oder überbucht sind. Die Sätze reichen von 250 bis 600 Euro je nach Flugdistanz. Die Fluglinie kann sich allerdings von der Verpflichtung befreien, wenn höhere Gewalt im Spiel war, beispielsweise, wenn ein Flughafen komplett gesperrt wird. Anders kann es aussehen, wenn es auf einem geöffneten Flughafen zu deutlichen Verspätungen kommt: Dann muss die Airline nachweisen, dass sie alles getan hat, um die betroffenen Flüge so schnell wie möglich nachzuholen. Gelingt ihr das nicht, hat der Passagier neben dem Betreuungs- auch einen Entschädigungsanspruch.

Können Flugpassagiere bei massiven Verspätungen auch ganz auf die Nutzung ihres Flugtickets verzichten?

Es ist nach einer fünfstündigen Verspätung möglich. Die Passagiere können dann das Ticket gegen Bares zurückgeben.