Wahlkreiseinteilung für den Bundestag
Bundestagswahl 2025: So werden die Wahlkreise eingeteilt

Der Bundestag soll die Bürger in Deutschland möglichst repräsentativ und gerecht vertreten.
Um das zu gewährleisten, wurden im Wahlrecht Regelungen getroffen. Eine dieser Regelungen ist die Einteilung der Wahlkreise.
Bundestagswahl 2025: Entscheidung in 299 Wahlkreisen
Insgesamt gibt es zurzeit 299 Wahlkreise. Diese sind wiederum in Wahlbezirke unterteilt. In jedem Wahlkreis wird ein Abgeordneter direkt in den Bundestag gewählt (Erststimme). Deshalb muss die Einteilung der Wahlkreise so erfolgen, dass jeder direkt gewählte Abgeordnete eine ungefähr gleich große Anzahl an Bürgern vertritt. Laut Angaben von „Bundeswahlleiterin.de“ umfassen die Wahlkreise für die Bundestagswahl 2025 durchschnittlich 240.320 Einwohner mit deutscher Staatsangehörigkeit (Stand 30. September 2023).
Demographische Entwicklung: So gestaltet sich Ihr Wahlkreis
Aufgrund demographischer Entwicklungen schwankt die Einwohnerzahl in den einzelnen Wahlkreisen. Wenn möglich, soll die Zahl bei der Bundestagswahl 2025 nicht mehr als 15 Prozent nach oben oder unten abweichen. Sobald die Abweichung in einem Wahlkreis mehr als 25 Prozent beträgt, muss eine Neueinteilung des Wahlkreises erfolgen, was zwangsläufig die Neueinteilung weiterer Wahlkreise zur Folge hat. Nach der Bundestagswahl 2025 soll die Abweichung nicht mehr als 10 vom Hundert betragen. Eine Neuabgrenzung wäre dann ab 15 vom Hundert vorzunehmen.
Dabei müssen neben der Einwohnerzahl noch einige andere Kriterien berücksichtigt werden. So darf ein Wahlkreis nicht die Grenzen eines Bundeslandes überschreiten. Außerdem sollen bestehende Gemeinden, Kommunen, Kreise oder Bezirke möglichst nicht zerschnitten werden.
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Für die Überprüfung der Wahlkreise und eine gegebenenfalls notwendige Neueinteilung ist die sogenannte Wahlkreiskommission zuständig. Sie wird vom Bundespräsidenten berufen, sie besteht aus sieben Mitgliedern, darunter ein Richter des Bundesverwaltungsgerichtes und der Präsident des Statistischen Bundesamtes. Die Wahlkreiskommission muss bis spätestens 15 Monate nach Beginn der Wahlperiode ihren Bericht vorlegen und dem Innenministerium Vorschläge für eine eventuelle Neueinteilung der Wahlkreise machen. Der Bericht muss dem Bundestag vorgelegt und als Bundestagsdrucksache veröffentlicht werden. Über die endgültige Einteilung muss der Bundestag entscheiden.
Die Wahlkreise wiederum sind unterteilt in verschiedene Wahlbezirke. Eine Gemeinde mit bis zu 2.500 Einwohnern bildet in der Regel einen eigenen Wahlbezirk. Größere Gemeinden werden in mehrere Wahlbezirke unterteilt, wobei die Gemeindebehörde entscheidet, in wie viele Bezirke die Gemeinde eingeteilt wird. Sie entscheidet auch darüber, wie die Bezirke zugeschnitten werden. Dabei muss die Gemeindebehörde die Vorgabe beachten, dass allen Wahlberechtigten der Gang zur Urne möglichst leicht gemacht wird. Ein Wahlbezirk soll nicht mehr als 2.500 Menschen umfassen. Er darf allerdings nicht so klein sein, dass Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Wähler gezogen werden können.
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(tel)