Meinung oder Schleichwerbung?

Bundesgerichtshof entscheidet über Instagram-Posts von Cathy Hummels, Leonie Hanne und Luisa-Maxime Huss

Entertainment Bilder des Tages Cathy Hummels beim Fototermin am Rande der Dreharbeiten zu neuen Folgen RTL-Serie Unter Uns am 4.08.2021 in Köln Cathy Hummels als Gaststar in der täglichen RTL Serie Unter Uns in Köln *** Cathy Hummels at the photo session on the sidelines of the filming of new episodes RTL series Unter Uns on 4 08 2021 in Cologne Cathy Hummels as guest star in the daily RTL series Unter Uns in Cologne PUBLICATIONxINxGERxSUIxAUTxONLY
Cathy Hummels beim Fototermin am Rande der Dreharbeiten zu neuen Folgen RTL-Serie Unter Uns
www.imago-images.de, imago images/APress, via www.imago-images.de

Influencerinnen und Influencer dürfen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Internet bei Fotos mit Produkten ohne einen Hinweis auf Werbung auf Firmen verweisen - wenn es nicht zu werblich wird. Das betrifft zum Beispiel sogenannte Tap Tags bei Fotos auf Instagram, über die Nutzer auf die Profile von Herstellern oder Marken weitergeleitet werden. Abgemahnt wurde unter anderem Cathy Hummels.

Kennzeichnungspflicht für verlinkte Hinweise als Werbung?

„Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit Tap Tags versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus“, urteilten die obersten Zivilrichter Deutschlands am Donnerstag in Karlsruhe (I ZR 126/20, I ZR 90/20, I ZR 125/20). „Bei einer Verlinkung auf eine Internetseite des Herstellers des abgebildeten Produkts liegt dagegen regelmäßig ein werblicher Überschuss vor.“

Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte unzulässige Schleichwerbung beanstandet und Unterlassung sowie Abmahnkosten gefordert. Es ging um Klagen gegen die Influencerin Cathy Hummels aus Oberbayern, die Hamburger Fashion-Influencerin Leonie Hanne und die Göttinger Fitness-Influencerin Luisa-Maxime Huss. Die Frauen bekamen nun weitgehend Recht.

Leonie Hanne bei der Paris Fashion Week
Bloggerin Leonie Hanne bei der Paris Fashion Week im Jahr 2020.
picture alliance, picture alliance, picture alliance

In einem Fall aber sah der BGH das anders: Für einen Beitrag über eine Himbeermarmelade hatte eine der Influencerinnen eine Gegenleistung vom Unternehmen erhalten - ohne den Beitrag als Werbung zu kennzeichnen. Dies werteten die Richter als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Eine geschäftliche Handlung zugunsten eines fremden Unternehmens liege auch dann vor, wenn der Beitrag „nach seinem Gesamteindruck“ übertrieben werblich sei, etwa weil ohne kritische Distanz und über sachliche Informationen hinaus allein die Vorzüge eines Produkts lobend hervorgehoben werden. (dpa/aze)