Auf dem Balkon ist mehr erlaubt, als der Mieter denkt

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Mieter haben auf ihrem Balkon viele Freiheiten. Wahrscheinlich mehr als sie selbst wissen. Denn der Balkon gehört zur vermieteten Wohnung und darf nach eigenem Belieben genutzt werden. Mieter können dort zum Beispiel Stühle, Tische und Sonnenschirme aufstellen, Rankgitter anbringen und Wäsche trocknen. Scheint selbstverständlich, aber auch damit haben sich deutsche Gerichte schon auseinandersetzen müssen. Und wie sieht es mit der gepflegten Feierabend-Zigarette im Freien aus? Schließlich kann der Rauch und Geruch die anderen Mieter ganz schön stören. Darf die Skatrunde auf dem Balkon lautstark Karten kloppen oder das entscheidende Fußballspiel der Lieblingsmannschaft im Fernseher auf der Veranda verfolgt werden?

Außer in der Ehe kracht es in keiner Beziehung so häufig wie zwischen Mietern und Vermietern. Vor allem beim Auszug gehts rund - wenn Vermieter die Mieter zu übermäßigen Renovierungsarbeiten oder Reparaturkosten verdonnern. Dabei ist die angebliche Mieterpflicht zu renovieren in vielen Verträgen längst ungültig.

Der Mieterschutzbund weiß, dass es oft nur wenig Protest gegen wüste Vermieter gibt, weil Mieter immer denken, der Vermieter sei im Zweifel der Stärkere und auch der Erfahrene.

Doch viele Renovierungsfälle sind rechtlich unzulässig - wie jetzt der Bundesgerichtshof entschieden hat. So ist die Renovierungsverpflichtung bei folgenden Formulierungen im Mietvertrag ungültig:

Auszugsrenovierung:

- Der Mieter muss immer renovieren beim Auszug.

- Starre Fristen: Der Mieter muss in vorgegebenen Fristen renovieren.

- Fachmann: Die Renovierung muss von einem Fachmann ausgeführt werden.

- Tapeten und Wandfarben - hiervon dürfen nur bestimmte genommen werden.