ZwangsvollstreckungDiese Gegenstände und Forderungen darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden

Wenn der Gerichtsvollzieher an der Tür klingelt, dann ist bereits im Vorfeld so einiges schiefgelaufen. Denn der Gerichtsvollzieher wird erst losgeschickt, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleichen kann - oder will. Die Zwangsvollstreckung geschieht in der Regel durch Pfändung des Vermögens. Bei dem Vermögen unterscheidet das Gesetz zwischen körperlichen Sachen und Forderungen. Allerdings darf nicht jeder Gegenstand gepfändet werden. Hier finden Sie einen Überblick über die pfändungsfreien Sachen und Forderungen.
Pfändungsfreie Gegenstände
Der Gerichtsvollzieher darf bei einer Sachpfändung nicht jeden beliebigen Gegenstand pfänden. Bestimmte Sachen unterliegen dem Pfändungsschutz. Die unpfändbaren Sachen sind in § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgelistet. Der Gesetzgeber hat folgende Gegenstände als pfändungsfrei erklärt:
Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und Haushalt des Schuldners, die für ein einfaches Leben benötigt werden. Das sind vor allem:
Kleidung
Möbel (Bett, Stühle, Tische etc.)
Haus- und Küchengeräte (Waschmaschine, Kühlschrank etc.)
Fernseher
Radio
Trauringe, Orden oder Ehrenzeichen
Gegenstände, die aufgrund einer Körperbehinderung notwendig sind wie Brillen oder Prothesen
Haustiere
Nutztiere, wenn sie der eigene Versorgung dienen: Der Schuldner hat die Wahl, ob er eine Milchkuh, zwei Schweine, Ziegen oder Schafe behalten möchte.
Der Gerichtsvollzieher pfändet nur Gegenstände, die bei einer Versteigerung einen Erlös versprechen. Luxusgegenstände können daher immer gepfändet und verwertet werden. Ein wertvoller Fernseher kann zum Beispiel im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden: Das teure Gerät wird gepfändet und durch ein geringwertigen Ersatzfernseher ersetzt. Der unpfändbare Gegenstand muss aber immer den Wert des Austauschgeräts weit übersteigen.
Gegenstände, die für die Ausbildung oder die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt werden, können ebenfalls nicht gepfändet werden. Das sind in der Regel Arbeitsmittel wie Arbeitsgeräte oder Arbeitskleidung.
Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
Es sind aber nicht nur Dinge vor der Pfändung geschützt. Auch Forderungen und Rechte können unpfändbar sein. So schützt die Zivilprozessordnung das Arbeitseinkommen teilweise vor Pfändung. § 850 ZPO listet die unpfändbaren Bezüge auf. Danach sind unpfändbar:
die Hälfte des Arbeitseinkommens, das aus Mehrarbeit verdient wurde
Urlaubsgeld und Zuwendungen aus besonderen Anlässen, zum Beispiel für ein Jubiläum, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen
Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 Euro
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen
Blindenzulagen
Sozialleistungen ebenfalls unpfändbar
Neben dem Arbeitskommen unterliegen auch Sozialleistungen dem Pfändungsschutz, da ihre Auszahlung vom Staat zweckgebunden erfolgt. Nach § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) können Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen nicht gepfändet werden. Als unpfändbar gelten Ansprüche auf
Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe von 300 Euro sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder
Mutterschaftsgeld bis 300 Euro, höchstens bis zur Höhe des Elterngeldes
Wohngeld. Ausnahme: es werden Mietrückstände gepfändet
Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen
Kindergeld. Ausnahme: Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Bei allen unpfändbaren Gegenständen und Forderungen gilt: Der Gerichtsvollzieher hat die gesetzlichen Vorgaben von Amts wegen zu berücksichtigen. Er darf sie also nicht pfänden.