ZwangsvollstreckungDiese Gegenstände und Forderungen darf der Gerichtsvollzieher nicht pfänden

Der sprichwörtliche "Kuckuck" ist die spöttische Bezeichnung des Pfandsiegels und bezieht sich auf den Wappen-Adler, der früher das aufklebbare Siegel zierte. Gern gesehener Besuch sind Gerichtsvollzieher aber auch heute nicht. Ihr Job verlangt neben Fingerspitzengefühl und Durchsetzungsvermögen auch Belastbarkeit und gute Menschenkenntnis.
Der sprichwörtliche "Kuckuck" ist die spöttische Bezeichnung des Pfandsiegels
Die Geldeintreiber - keine Gnade für säumige Schuldner

Wenn der Gerichtsvollzieher an der Tür klingelt, dann ist bereits im Vorfeld so einiges schiefgelaufen. Denn der Gerichtsvollzieher wird erst losgeschickt, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht begleichen kann - oder will. Die Zwangsvollstreckung geschieht in der Regel durch Pfändung des Vermögens. Bei dem Vermögen unterscheidet das Gesetz zwischen körperlichen Sachen und Forderungen. Allerdings darf nicht jeder Gegenstand gepfändet werden. Hier finden Sie einen Überblick über die pfändungsfreien Sachen und Forderungen.

Pfändungsfreie Gegenstände

Der Gerichtsvollzieher darf bei einer Sachpfändung nicht jeden beliebigen Gegenstand pfänden. Bestimmte Sachen unterliegen dem Pfändungsschutz. Die unpfändbaren Sachen sind in § 811 Zivilprozessordnung (ZPO) aufgelistet. Der Gesetzgeber hat folgende Gegenstände als pfändungsfrei erklärt:

Gegenstände für den persönlichen Gebrauch und Haushalt des Schuldners, die für ein einfaches Leben benötigt werden. Das sind vor allem:

  • Kleidung

  • Möbel (Bett, Stühle, Tische etc.)

  • Haus- und Küchengeräte (Waschmaschine, Kühlschrank etc.)

  • Fernseher

  • Radio

  • Trauringe, Orden oder Ehrenzeichen

  • Gegenstände, die aufgrund einer Körperbehinderung notwendig sind wie Brillen oder Prothesen

  • Haustiere

  • Nutztiere, wenn sie der eigene Versorgung dienen: Der Schuldner hat die Wahl, ob er eine Milchkuh, zwei Schweine, Ziegen oder Schafe behalten möchte.

Der Gerichtsvollzieher pfändet nur Gegenstände, die bei einer Versteigerung einen Erlös versprechen. Luxusgegenstände können daher immer gepfändet und verwertet werden. Ein wertvoller Fernseher kann zum Beispiel im Rahmen einer Austauschpfändung gepfändet werden: Das teure Gerät wird gepfändet und durch ein geringwertigen Ersatzfernseher ersetzt. Der unpfändbare Gegenstand muss aber immer den Wert des Austauschgeräts weit übersteigen.

Gegenstände, die für die Ausbildung oder die Ausübung der Erwerbstätigkeit benötigt werden, können ebenfalls nicht gepfändet werden. Das sind in der Regel Arbeitsmittel wie Arbeitsgeräte oder Arbeitskleidung.

Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen

Es sind aber nicht nur Dinge vor der Pfändung geschützt. Auch Forderungen und Rechte können unpfändbar sein. So schützt die Zivilprozessordnung das Arbeitseinkommen teilweise vor Pfändung. § 850 ZPO listet die unpfändbaren Bezüge auf. Danach sind unpfändbar:

  1. die Hälfte des Arbeitseinkommens, das aus Mehrarbeit verdient wurde

  2. Urlaubsgeld und Zuwendungen aus besonderen Anlässen, zum Beispiel für ein Jubiläum, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen

  3. Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen

  4. Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis 500 Euro

  5. Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird

  6. Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge

  7. Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen

  8. Blindenzulagen

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Sozialleistungen ebenfalls unpfändbar

Neben dem Arbeitskommen unterliegen auch Sozialleistungen dem Pfändungsschutz, da ihre Auszahlung vom Staat zweckgebunden erfolgt. Nach § 54 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) können Ansprüche auf Dienst- und Sachleistungen nicht gepfändet werden. Als unpfändbar gelten Ansprüche auf

  • Elterngeld und Betreuungsgeld bis zur Höhe von 300 Euro sowie dem Erziehungsgeld vergleichbare Leistungen der Länder

  • Mutterschaftsgeld bis 300 Euro, höchstens bis zur Höhe des Elterngeldes

  • Wohngeld. Ausnahme: es werden Mietrückstände gepfändet

  • Geldleistungen, die dafür bestimmt sind, den durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwand auszugleichen

  • Kindergeld. Ausnahme: Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Bei allen unpfändbaren Gegenständen und Forderungen gilt: Der Gerichtsvollzieher hat die gesetzlichen Vorgaben von Amts wegen zu berücksichtigen. Er darf sie also nicht pfänden.