Darauf sollten Kunden besser achten!Miese Masche mit der unverbindlichen Preisempfehlung
Schnäppchen-Jäger freuen sich über einen besonders hohen Rabatt. Wenn aber der unverbindliche Verkaufspreis (UVP) künstlich hoch angesetzt wurde, damit der Rabatt größer ist, fühlen sich Kunden betrogen. Wie dreist die UVP-Lüge tatsächlich ist und wie sich Kunden davor schützen können, zeigen wir im Video.
So funktioniert die Preis-Lüge im Handel
In Outlets oder Kaufhäusern locken viele vermeintliche Schnäppchen. Vor allem die dicken Rabatte vom aktuellen zum empfohlenen ursprünglichen Preis lohnen sich für viele Kunden auf den ersten Blick. Doch diese Angebotspreise stimmen oftmals nicht, denn Händler legen die UVP teilweise wahllos fest.
Wenn die unverbindliche Preisempfehlung hoch angesetzt ist, wirkt der Rabatt besonders hoch – auch, wenn der Artikel in Wahrheit viel weniger reduziert ist. Das animiert Kunden zum Kauf, schließlich glauben sie, ein besonders gutes Angebot zu machen.
Händler wenden den Trick häufig an
Ein Poloshirt, dessen UVP laut Etikett bei 59 Euro liegt, soll jetzt noch 13 Euro kosten. Das klingt nach einem tollen Rabatt, doch online kostet das gleiche Shirt neu maximal 25 Euro – und das ganz ohne Rabatte.
Der gleiche Trick wird auch für Elektronik angewendet. Ein Fernseher, der jetzt noch 549 Euro kostet, soll ursprünglich angeblich 999 Euro gekostet haben. Ein kurzer Blick ins Netz verrät, dass das gleiche Gerät schon vor Monaten für 449 Euro zu haben war.
Ist diese Masche überhaupt erlaubt?
Durch die künstlich hoch angesetzte UVP werden Kunden getäuscht - daher ist diese Masche auch nicht erlaubt. Sie gilt als wettbewerbswidrig, da sich einzelne Verkäufer über die Angabe des Herstellers hinwegsetzen.
"Aufgrund solcher Mondpreise kann die Verbraucherzentrale den Verkäufer abmahnen und eine Unterlassung durchsetzen", erklärt Vivien Rehder von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. "Die Schwierigkeit liegt aber darin, diese Art der Irreführung aufzudecken."
Sollte Kunden eine solche Irreführung auffallen, können sie sich damit an die Verbraucherzentrale wenden. Einen Anspruch auf weiteren Rabatt oder eine Entschädigung haben sie damit aber nicht.


