Düsseldorfer Tabelle 2022
So viel Unterhalt steht Ihrem Kind zu

Für Familiengerichte und Geschiedene oder getrennt lebende Eltern ist die "Düsseldorfer Tabelle" die Richtschnur für den Unterhalt, der Kindern zusteht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf setzt jährlich die neuen Sätze fest. Die "Düsseldorfer Tabelle" sieht seit 1. Januar 2022 erstmals bis zu vierstellige Unterhaltsbeträge vor. Allerdings liegt die Erhöhung im Vergleich zum Vorjahr in vielen Fällen unter einem Prozent.
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Was steht in der "Düsseldorfer Tabelle"?
Seit 1962 gibt es die "Düsseldorfer Tabelle". Sie dient als Richtlinie zur Bemessung des angemessenen Kindesunterhalts. Die Tabelle ist nach Alter des Kindes und Nettoeinkommen gegliedert: Wer mehr verdient, zahlt auch mehr für den Nachwuchs. Je älter die Kinder werden, desto höher wird auch der Unterhaltssatz.
Anmerkung des Gerichts zur Tabelle:
Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte. Bei einer größeren oder geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere oder höhere Gruppen angemessen sein.
Die Beträge für den Kindesunterhalt sind alle in Euro.
Der Mindestunterhalt beträgt laut der Tabelle ab dem 1. Januar 2022 für Kinder von einem bis fünf Jahren 396 Euro pro Monat, ein Plus von drei Euro. Für Kinder von sechs bis elf sind es 455 Euro und damit vier Euro mehr. Für Kinder von 12 bis 17 Jahren sind es fünf Euro mehr (533 Euro).
Der Unterhalt wird mit der Tabelle den Einkommensklassen der Unterhaltspflichtigen entsprechend errechnet. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | 0-5 Jahre | 6-11 Jahre | 12-17 Jahre | ab 18 Jahre | |
---|---|---|---|---|---|
1. | bis 1.900 Euro | 396 | 455 | 533 | 569 |
2. | 1.901 - 2.300 Euro | 416 | 478 | 560 | 598 |
3. | 2.301 – 2.700 Euro | 436 | 501 | 587 | 626 |
4. | 2.701 – 3.100 Euro | 456 | 524 | 613 | 655 |
5. | 3.101 – 3.500 Euro | 476 | 546 | 640 | 683 |
6. | 3.501 – 3.900 Euro | 507 | 583 | 683 | 729 |
7. | 3.901 – 4.300 Euro | 539 | 619 | 725 | 774 |
8. | 4.301 – 4.700 Euro | 571 | 656 | 768 | 820 |
9. | 4.701 – 5.100 Euro | 602 | 692 | 811 | 865 |
10. | 5.101 – 5.500 Euro | 634 | 728 | 853 | 911 |
11. | 5.501 – 6.200 Euro | 666 | 765 | 896 | 956 |
12. | 6.201 – 7.000 Euro | 697 | 801 | 939 | 1002 |
13. | 7.001 – 8.000 Euro | 729 | 838 | 981 | 1047 |
14. | 8.001 – 9.500 Euro | 761 | 874 | 1024 | 1093 |
15. | 9.501 – 11.000 Euro | 792 | 910 | 1066 | 1138 |
Unterhalt für Kinder im Studium oder mit eigenem Haushalt
Laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf beträgt der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, in der Regel monatlich 860 EUR. Hierin sind bis 375 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 860 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
Die ersten zehn Einkommensgruppen der Tabelle für Einkommen bis zu 5.500 Euro bleiben gegenüber 2021 unverändert. Dafür wurde die Düsseldorfer Tabelle um fünf weitere Einkommensgruppen aufgestockt bis zu einem bereinigten Einkommen von 11.000 Euro.(aze)