Was Sie dürfen und was nichtSie lästern auf WhatsApp über Ihren Chef? Dann sollten Sie vorsichtig sein!

von Silas Merkelbach

Ärger über den Chef bei WhatsApp rauslassen?
Wer das tut, sollte vorsichtig sein. Denn in manchen Fällen droht die fristlose Kündigung! Was erlaubt ist und was nicht, erklären wir hier.

Kann ich wegen Chats gekündigt werden?

Er lästerte und beleidigte seinen Chef in einer WhatsApp-Gruppe – daraufhin wurde einem TUIfly-Mitarbeiter gekündigt. Inhalte einer Chatgruppe waren öffentlich geworden. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied zuerst, dass die Kündigung nicht rechtskräftig sei. Diese Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht nun aufgehoben. Das Gericht stellte fest, dass Mitglieder geschlossener Chatgruppen sich bei beleidigenden, rassistischen oder sexistischen Äußerungen über Arbeitskollegen nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit berufen können, wenn es zu einer außerordentlichen Kündigung kommt (2 AZR 17/23). Was heißt das nun für Sie?

Vorweg: Als Arbeitnehmer sind Sie zu Verschwiegenheit und Treuepflicht, Schutz des Arbeitgebervermögens und eben der Unterlassung von rufschädigenden Äußerungen verpflichtet. Äußern Sie sich als Arbeitnehmer rufschädigend über Ihren Chef, kann dies Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung sein.

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Voraussetzung für Kündigung: ein sogenannter wichtiger Grund

Voraussetzung für eine fristlose Kündigung ist allerdings ein sogenannter wichtiger Grund. Dieser ist nur dann vorhanden, wenn eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zur Kündigungsfrist für beide Seiten eine Zumutung wäre, wie die Internetseite Anwalt.de verrät. Außerdem urteilen Gerichte oft sehr abwägend bei Streitfällen, da eine fristlose Kündigung nicht nur einen Jobverlust bedeutet, sondern oft auch eine Sperre des Arbeitslosengeldes mit sich bringt.

Eine öffentliche Beschimpfung des Arbeitgebers kann durchaus ein solcher wichtiger Grund sein. Dabei kommt es jedoch auf das Wort „öffentlich“ an. Eine Nachricht in einem privaten Chat ist im Normallfall keine öffentliche Beleidigung – und damit keine Rechtsverletzung.

Lästern im kleinen Kreis erlaubt

Das Landesarbeitsgericht Hannover sagte dazu: „Bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen, die in einer Sphäre fallen, die gegen die Wahrnehmung durch den Betroffenen oder Dritte abgeschirmt ist, tritt der Aspekt der Ehrverletzung eines von der Äußerung Betroffenen gegenüber dem einer freien Entfaltung der Persönlichkeit des sich Äußernden zurück.“

In verständlichen Worten: Wenn es nur in einem sehr engen Kreis, zum Beispiel innerhalb der Familie geschieht, dann ist auch eine Beleidigung des Chefs rechtens. Die private Unterhaltung schützt zunächst vor der Kündigung!

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Beleidigungen in Chats können Konsequenzen haben

Aber wann ist eine solche Äußerung problematisch? Das Bundesarbeitsgericht sagt: Die Größe und Zusammensetzung der Chatgruppe sind relevant – und der konkrete Inhalt der Aussagen. Bei besonders menschenverachtenden Aussagen in Chats bedarf es „einer besonderen Darlegung, warum der Arbeitnehmer berechtigt erwarten konnte, dass deren Inhalt von keinem Gruppenmitglied an einen Dritten weitergegeben wird“, so das Bundesarbeitsgericht. Stark vereinfacht: Chat-Gruppen sind nicht unbedingt privat!

Daher sollten Sie genau hinschauen, was Sie in eine vermeintlich private Gruppe schreiben. Nicht immer bleiben die Inhalte so vertraulich, wie Sie vielleicht annehmen! Besser zweimal überlegen, ob eine Beleidigung gegen den Chef persönlich wirklich sein muss!

Übrigens: Sie haben das Recht, Zustände in Ihrem Betrieb kritisch zu sehen und diese auch sachlich zu kritisieren. Zu einer öffentlichen Äußerung gehören auch Veröffentlichungen auf Facebook, Instagram und Co. – aber eben ohne Beleidigungen!

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