Kinder und Jugendliche brauchen nur noch Schulausweis
Diese neuen Corona-Regeln gelten in NRW ab dem 20. August

Nordrhein-Westfalen hat die neue Coronaschutzverordnung erlassen, die ab dem 20. August 2021 in Kraft tritt und zunächst bis einschließlich 17. September gültig ist. Erstaunlich: Die neuen Regeln sind ordentlich eingedampft worden, von insgesamt 37 Seiten auf jetzt 8 Seiten. Das könnte man als gutes Zeichen werten. In der neuen Verordnung ist nur noch ein Inzidenzwert maßgeblich: 35. Außerdem führt NRW jetzt offiziell die 3G-Regel ein.
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3G-Regel gilt ab 7-Tage-Inzidenz von 35
Beim Übersteigen der 7-Tage-Inzidenz von 35 in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gilt dort die 3G-Regel. Wird der Wert auch im Landesdurchschnitt überstiegen, wie es derzeit der Fall ist, gilt die 3G-Regel landesweit.
Das ist die neue 3 G-Regel: Vollständig Geimpften oder Genesenen stehen alle Einrichtungen und Angebote wieder offen. Alle anderen müssen ab einer Inzidenz von 35 für bestimmte Veranstaltungen oder Dienstleistungen negativ getestet sein.
Allerdings können private Veranstalter oder Betreiber auf die 2G-Regel setzen und nur noch vollständig Geimpften oder Genesenen Eintritt gewähren.
Kinder und Jugendliche brauchen nur noch Schulausweis
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen.
Das bedeutet im Klartext: Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schulausweis vorzuzeigen.
Kinder bis zum Schuleintritt brauchen gar keinen Coronatest. Sie sind grundsätzlich getesteten Personen gleichgestellt und unterliegen nach der Verordnung keinen Zugangsbeschränkungen.
In folgenden Fällen wird ein negativer Antigen-Schnelltest benötigt
Ein negativer Antigen-Schnelltest, der maximal 48 Stunden alt sein darf, wird benötigt für:
Veranstaltungen in Innenräumen
Sport in Innenräumen (z.B. Fitnessstudio)
Innengastronomie
Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur, Kosmetik, Tattoo)
Beherbergung
Großveranstaltungen im Freien ab 2500 Personen
Krankenhäuser
Alten- und Pflegeheime
stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe
besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe und änliche Einrichtungen
Sammelunterkünfte für Flüchtlinge
PCR-Pflicht für Clubs, Bordelle und Privatpartys
Ein negativer PCR-Test wird benötigt für Veranstaltungen und Dienstleistungen mit besonders hohem Risiko für Mehrfachansteckung. Das gilt für:
Clubs, Discotheken, Tanzveranstaltungen
private Feiern mit Tanz
sexuelle Dienstleistungen
Maskenpflicht bleibt weiter bestehen
Unabhängig von Inzidenzwerten besteht weiterhin die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen:
im öffentlichen Personennahverkehr
im Handel
in Innenräumen mit Publikumsverkehr
in Warteschlangen und an Verkaufsständen
bei Großveranstaltungen mit mehr als 2500 Besucher im Freien. Ausnahme: fester Steh- oder Sitzplatz
Lob vom Hotel- und Gaststättenverband
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) NRW hat die neuen Corona-Regeln in Nordrhein-Westfalen begrüßt. Vor allem, dass Gastronomie und Hotellerie unabhängig von Inzidenzwerten geöffnet bleiben sollen, stieß bei den Gastronomen auf Zustimmung. „Das verspricht die deutlich bessere Offenbleibe-Perspektive und Planungssicherheit, die unsere Unternehmen wie unsere Beschäftigten so dringend benötigen und seit langem gefordert haben“, erklärte Haakon Herbst, Regionalpräsident des Dehoga Nordrhein-Westfalen.
Erfreulich sei auch, dass es jetzt eine Öffnungsperspektive für Clubs und Diskotheken gebe. Der Verband befürchtet aber, dass die verschärften und damit teureren Testanforderungen zu weniger Besuchern in Clubs und Diskotheken oder Partys als möglich führen werden. (dpa/aze)