Gericht bestätigt: Kein Schadenersatz für teuersten Teppich der Welt
Sie besaß den teuersten Teppich der Welt und verkaufte ihn unwissend deutlich unter Wert. Eine ältere Dame vertraute dem Urteil eines Auktionators, der den Wert ihres Teppichs auf 900 Euro schätzte. Später wurde der Teppich jedoch für die Rekordsumme von 7,2 Millionen Euro weiterverkauft. Die Frau klagte vor dem Oberlandesgericht in Augsburg gegen den Auktionator und verlangte Schadensersatz.

Welchen Schatz die Dame aus dem Raum Starnberg besaß, ahnte sie nicht. Und auch dem von ihr betrauten Auktionator fiel der Perserteppich aus dem 17. Jahrhundert nicht als besonders wertvoll auf. Doch statt der von ihm im Voraus taxierten 900 Euro, brachte der Teppich bei einer Versteigerung im Oktober 2009 seiner Besitzerin 19 700 Euro ein. Eigentlich ein Grund zu Freude, würde die Geschichte hier enden.
Bei einer zweiten Schätzung, wenige Monate später durch das Auktionshaus Christie's in London, wurde der Wert des Teppichs allerdings schon auf 350.000 Euro geschätzt. Versteigert wurde der zwischenzeitlich teuerste Teppich der Welt dann sogar für die Rekordsumme von 7,2 Millionen Euro. Der Grund: Wegen seines Alters, der Herkunft aus der persischen Provinz Kerman und der besonderen Knüpftechnik ist der Teppich extrem wertvoll.
Gericht lehnt Revision ab
Grund genug für die Frau den ersten Auktionator für seine Fehleinschätzung zu verklagen. Sie forderte Schadenersatz in Höhe von 350.000 Euro, also genau den Wert auf den das Londoner Auktionshaus den Teppich nach der ersten Auktion schätzte. Vor Gericht verlor die Frau aber und auch eine Revision lehnten die Richter jetzt ab. Die Fehleinschätzung des Auktionators bleibt straffrei.
Nach Auffassung des Gerichtes konnte dem Beklagten keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden. Der Auktionator habe den Teppich vor der Versteigerung ausreichend untersucht und versucht mit Hilfe von Fachbüchern die genaue Herkunft zuzuordnen und das Alter des Läufers zu bestimmen. Für ein Auktionshaus, das nicht auf Teppiche spezialisiert sei, reicht diese Vorgehensweise laut dem Gericht aus. Auch eine Revision vor dem Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen. Nach Angaben des Gerichtssprechers kann sich die Frau aber noch mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung wehren.


