Europäischer Gerichtshof

Flugreisende haben bei Vorverlegung von Flügen Anspruch auf Entschädigung

Young casual female traveler at airport, holding smart phone device, looking through the airport gate windows at planes on airport runway. || Modellfreigabe vorhanden
Flugreisende können bei Vorverlegung eines Fluges Entschädigung verlangen.
Matej Kastelic, picture alliance

Fluggäste haben künftig Aussicht auf Entschädigung, wenn ihr Flug um mehr als eine Stunde vorverlegt wird. Je Reisestrecke müssen die Airlines eine Ausgleichspauschale zwischen 250 und 600 Euro zahlen, wenn sie nicht rechtzeitig über die Verschiebung informieren. Das hat der Europäische Gerichtshofs in einem Urteil entschieden.

Fluggast kann zusätzlich Geld verlangen

Konkret heißt es: „Ein Flug ist als ‘annulliert’ anzusehen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen ihn um mehr als eine Stunde vorverlegt.“

Dies nehme den Fluggästen die Möglichkeit, frei über ihre Zeit zu verfügen, so die Luxemburger Richter. Die neue Abflugzeit könne Fluggäste etwa zwingen, große Anstrengungen zu unternehmen, um noch rechtzeitig am Flughafen zu sein. Bei einer solchen „erheblichen“ Vorverlegung müsse die Airline auch stets den Gesamtbetrag der Entschädigung zahlen (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).

„Der Fluggast hat jetzt den gleichen Anspruch wie bei der Verspätung, abhängig von der Entfernung“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Josef Vogel gegenüber RTL/ntv. Für die Unannehmlichkeiten könne der Fluggast „zusätzliches Geld verlangen.“

Der EU-Fluggastrechte-Verordnung zufolge müssen Anbieter bei Annullierungen keine Entschädigung zahlen, wenn sie rechtzeitig Bescheid sagen. Das ist unter anderem der Fall, wenn Reisende mindestens zwei Wochen vor Abflug unterrichtet werden

Das Urteil vom Dienstag ist nicht das erste, in dem der EuGH Verbraucherinnen und Verbraucher den Rücken stärkt: So haben die Richter im Oktober entschieden, dass Fluggäste in der Regel auch dann ein Anrecht auf Entschädigung haben, wenn ihre Verbindung wegen eines Streiks des Kabinenpersonals gestrichen wurde. Ausnahmen gebe es nur in Einzelfällen. Zuvor hatte der Gerichtshof klargestellt, dass bei einer kurzen Flugumleitung die Airline die Kosten für die Fahrt zum ursprünglichen Ziel übernehmen muss. (dpa/aze)