Manfred R. verschwand bei zweitem unbegleiteten Ausgang

Entflohener Schwerverbrecher aus JVA Werl festgenommen

Mit diesem Foto (nachträglich verfremdet) suchte die Polizei nach Manfred R.
Mit diesem Foto (nachträglich verfremdet) suchte die Polizei nach Manfred R.
Polizei

Manfred R. ist seit 2016 in Sicherheitsverwahrung in Werl

Entwarnung in Werl: Die Suche nach dem Strafgefangenen Manfred R. ist vorüber. Er wurde "im Rahmen intensiver Fahndungsmaßnahmen" von Polizisten in Düsseldorf erkannt. Der 68-Jährige habe offensichtlich unter Drogeneinfluss gestanden, nach Ansprache seinen Namen genannt und sich ohne Gegenwehr festnehmen lassen, so die Polizei. Er war nach einem Ausgang nicht in die Sicherungsverwahrung der JVA Werl zurückgekehrt.

Haftstrafe wegen zweier Tötungsdelikte, schwerem Raub und Freiheitsberaubung

Dass Häftlinge unter bestimmten Voraussetzungen das Gefängnis für Ausgänge verlassen dürfen, ist normal (siehe unten). Laut der JVA Werl hatte R. 47 Mal begleiteten Ausgang. Am 30. Juli habe er erstmals allein rausgedurft und sei ohne Zwischenfälle zurückgekommen. Bei seinem zweiten Ausgang am 3. September verschwand er, die Polizei fahndete öffentlich nach ihm.

Offiziell wurde mitgeteilt, dass Manfred R. 1979 an zwei Tötungsdelikten beteiligt war und zuletzt wegen schweren Raubs und Freiheitsberaubung verurteilt wurde. Seit 2016 ist er in der Sicherungsverwahrung in Werl.

Die Polizei hatte davor gewarnt, den Mann anzusprechen. Daneben wurde auch die Möglichkeit eines medizinischen Notfalls in Betracht gezogen, weil der 68-Jährige "gesundheitlich angeschlagen" sei.

Ausgang von der Sicherungsverwahrung: Das sagt das Gesetz

Im Gesetz zur Regelung des Vollzuges der Sicherungsverwahrung in Nordrhein-Westfalen heißt es hierzu unter anderem: "Eine Person darf nur so lange eingesperrt werden, wie ihre Erkrankung und der Grad der Gefährlichkeit dies notwendig machen"

Demnach haben Patientinnen und Patienten "erst dann einen Rechtsanspruch auf Vollzugslockerungen, wenn nach dem Behandlungsfortschritt nicht zu erwarten ist, dass die Patientin oder der Patient die jeweilige Lockerung zu Straftaten missbraucht." Ausgänge werden aber nur genehmigt, wenn die Patientin oder der Patient vom Arzt- und Pflegepersonal nicht mehr gefährlich eingeschätzt wird.

Unbegleiteter Ausgang wird nur gewährt, "wenn Ärztinnen, Ärzte, ärztliche oder psychologische Therapeutinnen und Therapeuten, Pflegerinnen und Pfleger sowie in bestimmten Fällen externe Gutachterinnen bzw. Gutachter die Patientin oder den Patienten als entsprechend gefahrlos einschätzen", heißt es weiter. (uvo, dpa)