Was Sie wissen solltenBlack-Friday-Shopping im Büro - ist das ein Kündigungsgrund?

Seit Jahrzehnten locken Geschäfte in den USA am Freitag nach Thanksgiving Kunden mit Mega-Schnäppchen zum Black-Friday-Shopping in die Fußgängerzonen. Auch bei uns erfreut sich der Black Friday zunehmender Beliebtheit. Während der Cyber Week ab dem 25. November 2019 und am Black Friday selbst – dem 29. November – bieten zahlreiche Online-Shops und stationäre Händler günstige Preise. Viele Rabatte sind jedoch nur begrenzt verfügbar und schnell vergriffen. Wer erfolgreich ein Schnäppchen machen möchte, muss also früh dran sein.
Was muss beim Black-Friday-Shopping im Job beachtet werden?
Das Online-Shopping im Büro sollte mit Vorsicht betrieben werden. Bestimmungen dazu variieren von Unternehmen zu Unternehmen. Generell besitzt der Arbeitgeber laut §106 Gewerbeordnung das Weisungsrecht und kann entscheiden, inwieweit das Internet für private Zwecke genutzt werden darf. Man sollte sich grundsätzlich an die vorgeschriebenen Regelungen halten, ansonsten muss man als Arbeitnehmer mit einer Abmahnung rechnen.
Ein Online-Kauf über das Smartphone ist nur bedingt eine gute Alternative. Denn die Benutzung des Smartphones während der Arbeitszeit kann ebenfalls arbeitsvertragliche Pflichten verletzen und somit zur Abmahnung führen. Wenn der Arbeitnehmer in Folge sein Verhalten nicht ändert, also dieselbe Pflichtverletzung erneut eintritt, ist eine Kündigung möglich.
Die Ausgestaltung der Mittagspause hingegen ist Privatsache und somit der beste Zeitpunkt fürs Black-Friday-Shopping. Doch auch hier gelten weiterhin die Regelungen für die private Nutzung von Firmen-PCs. Ob private Pakete ins Unternehmen geliefert werden dürfen, entscheidet der einzelne Arbeitgeber.
Fazit
Wer auf der Arbeit am Black-Friday-Shopping-Ereignis teilhaben möchte, sollte vorher mit seinem Arbeitgeber klären, was erlaubt ist und was nicht.