Fristen und PflichtenWie lange muss ich Kontoauszüge aufbewahren?

Ein Finger zeigt auf einen Kontoauszug, aufgenommen am 16.02.2005 in Schwerin (Illustration zum Thema "Gläserne Konten"). Von April 2005 an können Steuerfahnder Konten vermeintlicher Steuersünder einsehen. Finanzämter, die Arbeitsagentur oder Sozialämter haben Zugriff auf Daten sämtlicher Konten und Depots bei deutschen Banken und Sparkassen. Nach Auslaufen des Amnestieangebots an Steuerflüchtlinge Ende März soll einen Tag später das «Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit» in Kraft treten. Foto: Jens Büttner/lmv +++(c) dpa - Report+++
Kontoauszüge
dpa-Zentralbild, Z1003 Jens Büttner

Sich mal wieder einen Überblick über seine Finanzen zu verschaffen: Das nehmen sich viele Menschen alljährlich aufs Neue vor. Dabei stellt sich die Frage: Muss ich meine Kontoauszüge aufheben? Und wenn ja, wie lange?

Tipps vom Bankenverband

Generell gilt: Als Privatperson sind Sie nicht dazu verpflichtet, ihre Kontoauszüge aufzubewahren. Dennoch rät der Bankenverband dazu, das einige Jahre lang zu tun. Ein guter Anhaltspunkt ist die Verjährungsfrist von drei Jahren, die für die meisten Alltagsgeschäfte gilt, zum Beispiel für Mietzahlungen oder Versicherungsbeiträge.

Ob die Auszüge in Papierform oder digital vorliegen, ist dabei irrelevant. Hauptsache, Sie können im Zweifelsfall beweisen, dass eine bestimmte Rechnung bezahlt wurde.

Ausnahmen bei Handwerker- und Dienstleistungsrechnungen

Bei Handwerkerrechnungen gibt es eine Ausnahme. Die Belege sind generell zwei Jahre lang aufzubewahren. Wer einen Gärtner oder eine Reinigungskraft als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzen will, muss die entsprechenden Kontoauszüge so lange aufheben, bis der Steuerbescheid eingeht und die Einspruchsfrist abgelaufen ist.

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Extra-Regel für "Besserverdiener"

Verdienen Sie mehr als 500.000 Euro im Jahr, gilt für Sie eine Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Wobei hier die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 Einkommensteuergesetz berücksichtigt werden. (Bankenverband, mmü)