Altersbegrenzung für Anrecht auf Betriebsrente unwirksam
Ältere Mitarbeiter dürfen nicht unangemessen von Leistungen aus der Betriebsrente ausgeschlossen werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes in Erfurt hervor. Demnach verstößt die Bedingung einer zehnjährigen Wartezeit bis zum 55. Lebensjahr gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.
In dem vorliegenden Fall war eine Frau seit 1999 bei einem Unternehmen in Baden-Württemberg beschäftigt und hatte dort Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt bekommen. Die entsprechende Versorgungsordnung sah aber vor, dass die Mitarbeiter nur dann eine Betriebsrente erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Erfüllung der Wartezeit das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten. Dies war bei der Frau aber der Fall. Diese Regelung sei unwirksam, entschieden nun die Bundesrichter. Sie führe zu einer unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters und schließe Mitarbeiter von der Betriebsrente aus, die das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben. Zwar könnten grundsätzlich Altersgrenzen festgesetzt werden. Diese müssten jedoch angemessen sein.