Gutachter des Europäischen GerichtshofsVorverlegter Flug kann zu Entschädigung berechtigen

Young casual female traveler at airport, holding smart phone device, looking through the airport gate windows at planes on airport runway. || Modellfreigabe vorhanden
Flugreisende können bei erheblicher Vorverlegung eines Fluges Entschädigung verlangen.
Matej Kastelic, picture alliance

Verbraucher können bei Vorverlegung eines Fluges auf Entschädigung durch die Airline hoffen. Ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Luxemburg befand am Donnerstag, dass eine frühere Terminierung der Starts als ein spezieller Fall der Annullierung angesehen werden könne und Flugpassagiere einen Anspruch auf Schadenersatz haben.

Mehrere Flugpassagiere aus Deutschland und Österreich hatten geklagt

Die Vorverlegung muss allerdings ein bestimmtes zeitliches Ausmaß erreichen und daher „erheblich“ sein. Die Unannehmlichkeiten für die Passagierinnen und Passagiere könnten dann noch größer sein als bei einer Verspätung. Denn eine Vorverlegung von Flügen um mehrere Stunden könne den Fluggast möglicherweise dazu zwingen, „geplante Termine abzusagen, Jahresurlaub zu beantragen, um seinem Arbeitsplatz fernbleiben zu können, eine vorübergehende Unterkunft zu suchen oder Transportmittel zu organisieren“, so Generalanwalt Priit Pikamäe. Und auch bei einer Vorverlegung um nur wenige Stunden sei nicht auszuschließen, dass ein Fluggast, der nicht über die neue Zeit informiert wurde, den Flug verpasse. Dies „dürfte eine der ärgerlichsten Situationen sein, die man sich als Fluggast vorstellen kann“.

Mit Blick auf Verbindungen, die Teil gebuchter Pauschalreisen sind, wurde der Generalanwalt etwas konkreter: Ein solcher Flug solle als annulliert gelten, wenn er um mindestens zwei Stunden vorverlegt worden sei.

Kein Recht auf Entschädigung haben Fluggäste jedoch, wenn die Airline sie frühzeitig über die Änderung informiert und Alternativen angeboten hat, wie Pikamäe deutlich machte. In Fällen, in denen die Vorverlegung als gestrichener Flug gelte, könne der vorverlegte Flug dann als Angebot einer anderweitigen Beförderung gelten. Hintergrund des Gutachtens sind mehrere Fälle vor deutschen und österreichischen Gerichten (Rechtssachen C-146/20, C-188/20, C-196/20, C-270/20, C-263/20).

Die Einschätzung des Generalanwalts ist noch kein Urteil, häufig folgen die EuGH-Richter den Schlussanträgen jedoch. Eine Entscheidung zu dem Thema dürfte allerdings erst in einigen Monaten fallen. (dpa/aze)