Positionspapier der Union
So wie das Elterngeld: Welche Unterstützung die Union nun für pflegende Angehörige vorschlägt

Mehr Geld für pflegende Angehörige!
Wer Angehörige pflegt, stemmt eine Wahnsinns-Belastung - und das oft zusätzlich auch finanziell. Die Union fordert nun in einem Positionspapier eine finanzielle Entlastung, ganz ähnlich dem Elterngeld. Was sich die CDU/CSU da genau vorstellt.
„Was für Kinder gilt, sollten wir auch für die Ältesten unserer Gesellschaft diskutieren"
„Wer sich mit Hingabe um Pflegebedürftige in der Familie kümmert, sollte dafür entlastet werden - gerade, wenn man dafür zeitweise aus dem Beruf aussteigen muss und das Einkommen über Monate fehlt“, sagte der gesundheitspolitische Sprecher der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Tino Sorge, dem Redaktionsnetzwerk Deutschland (RND/Donnerstag).
Das Vorbild: Das Elterngeld! „Was für Kinder gilt, sollten wir auch für die Ältesten unserer Gesellschaft diskutieren.“ Das sei eine Frage der Generationengerechtigkeit.
Die Union möchte eine „Entgeltersatzleistung/Lohnersatzleistung analog zum Elterngeld bei der Pflegezeit beziehungsweise Familienpflegezeit“ einführen. Das geht aus einem Entwurf eines Positionspapiers aus der Unionsfraktion hervor, das auch RTL vorliegt.
Gefordert werden demnach zudem Steuerfreibeträge für pflegende Angehörige, die sich am Pflegegrad der pflegebedürftigen Person bemessen.
Plädiert wird dem Bericht zufolge auch für eine bessere Rentenversorgung von pflegenden Angehörigen.
Bei dem Papier handelt es sich nach Angaben aus der Fraktion allerdings um einen noch nicht abgestimmten Entwurf.
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Welche Unterstützung gibt es derzeit?
Pflegeunterstützungsgeld:
Bislang gibt es ein Pflegeunterstützungsgeld. Das ist vergleichbar mit dem Krankengeld. Angehörige können in einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben und haben dann Anspruch auf das Pflegeunterstützungsgeld. Das wird auf Antrag von der Pflegekasse oder der privaten Pflege-Pflichtversicherung gezahlt.
Wenn mehrere Beschäftigte diesen Anspruch für eine oder einen pflegebedürftigen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Tage begrenzt, heißt es dazu auf der Seite des Ministeriums.
Mit der Reform von Gesundheitsminister Karl Lauterbach ab dem 1. Januar 2024 ändert sich, dass das Pflegeunterstützungsgeld von Angehörigen künftig pro Kalenderjahr für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden und ist damit nicht mehr beschränkt auf insgesamt zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person.
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Pflegezeit:
Pflegende Angehörige können sich vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um sich für die häusliche Pflege eines Angehörigen zu kümmern. (Ab Pflegegrad 1).
Eine Lohnersatzleistung gibt es aber nicht: „Für die Zeit der Freistellung besteht zur Abfederung von Einkommensverlusten ein Anspruch auf finanzielle Förderung durch ein zinsloses Darlehen, das beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann“, heißt es dazu auf der Seite des Gesundheitsministeriums. (eku, mit dpa)
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