Sicherungsverwahrung
Die Sicherungsverwahrung ist eine Art der Unterbringung von gefährlichen Straftätern. Sie hat den Zweck, die Allgemeinheit vor den Tätern zu schützen.

Die Sicherungsverwahrung dient dem Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Verbrechern und Sexualstraftätern. Sie ist eine freiheitsentziehende Maßnahme, die weitere, schwere Straftaten verhindern soll. Sie schließt sich an die verbüßte Haft an.
Historisch betrachtet sind die gültigen Gesetze zur Sicherheitsverwahrung Nachfolger des von den Nationalsozialisten eingeführten 'Gesetzes gegen gefährliche Gewohnheitsverbrecher’ aus dem Jahr 1933. Dieses Gesetz sah vor, dass Menschen, die mehrfach straffällig wurden, vorbeugend inhaftiert bleiben konnten. Später war auch die Verhängung der Todesstrafe möglich. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Todesstrafe von den Alliierten abgeschafft. Die Sicherungsverwahrung blieb jedoch erhalten.
Um einen Straftäter in Sicherungsverwahrung nehmen zu können, müssen zwei Gutachter unabhängig voneinander seine besondere Gefährlichkeit feststellen. Das ist auch bei Menschen möglich, die zum ersten Mal straffällig werden. Darüber hinaus hat das Gericht die Möglichkeit, sie nachträglich anzuordnen. Die Sicherungsverwahrung ist unbefristet, muss aber alle zwei Jahre überprüft werden.
Die Gesetze zur Sicherungsverwahrung sind rechtlich und gesellschaftlich umstritten, greifen sie doch im hohen Maß in das Recht auf Freiheit ein. 2001 ließ sich der damalige Bundeskanzler Gerhard Schröder (SPD) mit dem Ausspruch "Wegschließen – und zwar für immer“ zitieren. Die darauf folgenden Verschärfungen der Sicherungsverwahrung hatten im Wesentlichen vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte keinen Bestand. Besonders wurde die unbefristete und nachträgliche Unterbringung beanstandet. Darüber hinaus musste dafür gesorgt werden, dass sich die Sicherungsverwahrung deutlich von der Strafhaft unterscheidet.
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