Erpressung
Die Erpressung (§ 253 StGB) beinhaltet die Tatbestände Drohung, Nötigung und Gewalt und wird durch eine Bereicherungsabsicht des Täters zum Nachteil des Opfers getragen.

Als Teil des Strafrechts gehört der Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) zu den Raub- und Erpressungsdelikten. Der Erpresser nötigt sein Opfer unter Androhung von Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung. Das Opfer ist nicht mehr in der Lage, aus freiem Willen zu entscheiden. Im Mittelpunkt steht regelmäßig eine Bereicherungsabsicht des Täters zum Nachteil des Erpressungsopfers oder einer dritten Partei. Typische Beispiele sind die Erpressung von Lösegeld und Schutzgeld.
Erpressung: abgenötigte Bereicherung
Der Straftatbestand der Erpressung konzentriert sich auf die drei Kernbegriffe Drohung, Nötigung und Gewalt. Neben diesen Kernelementen ist das Vermögen beziehungsweise ein Vermögensschaden des Erpressungsopfers oder einer dritten Partei prägend. Unter Drohung versteht der Gesetzgeber alle Handlungen des Erpressers, mit dem er seinem Opfer ein empfindliches Übel zum Nachteil der Gesundheit und/oder des Lebens androht, damit es in seinem Sinne handelt. Keine Rolle spielt, ob das angedrohte Übel durchführbar ist oder nicht. Entscheidend ist, dass sich das Erpressungsopfer derart bedroht fühlt, dass es die Androhung ernst nimmt. Eine Nötigung besteht regelmäßig in dem zwangsweisen Aufdrängen einer Handlung oder eines Verhaltens, das dem Willen des Tatopfers entgegensteht. Die erpresste Partei kann aufgrund dieser Situation nicht mehr frei entscheiden. Sie wird zu einer bestimmten Handlung, Unterlassung oder Duldung eines Verhaltens genötigt.
Erpressung: das Opfer als Werkzeug des Täters
Häufig macht der Erpresser sein Opfer zu seinem Werkzeug, in dem er es zwingt, eine strafbare Handlung zu begehen. Das Tatopfer macht sich unter Umständen also selbst strafbar, zum Beispiel im Fall der Schutzgeldzahlung zur Finanzierung krimineller Vereinigungen oder indem es im „Auftrag“ des Erpressers einen Betrug oder Diebstahl begeht. Allerdings kennt das Strafrecht in dieser Hinsicht Entschuldigungs- und Rechtfertigungsgründe, die in der Erpressung begründet liegen, sodass keine Verurteilung erfolgt. Sobald das Erpressungsopfer eine zwangsweise Einwirkung des Täters wahrnimmt, ist das Merkmal der Gewalt erfüllt. Neben körperlicher Gewalt ist auch die Anwendung psychischer Zwangseinwirkung möglich. Die Erpressung zählt zu den Selbstschädigungsdelikten, da das genötigte Opfer die erpresste Handlung zum Schaden des eigenen oder eines fremden Vermögens begeht. Als Strafmaß kommt eine fünfjährige Haftstrafe oder alternativ eine entsprechende Geldstrafe infrage.