Insolvenz
Ist ein Schuldner gegenüber seiner Gläubiger zahlungsunfähig, spricht man von einer Insolvenz.

Der Begriff Insolvenz beschreibt die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners gegenüber seinen Gläubigern. Zudem wird die Bezeichnung auch für eine drohende Zahlungsunfähigkeit aufgrund von Überschuldung verwendet. In Deutschland wurde das Insolvenzrecht 1999 vereinheitlicht. Es gibt im Wesentlichen zwei Insolvenzverfahren: die Regelinsolvenz und die Verbraucherinsolvenz, die umgangssprachlich auch Privatinsolvenz genannt wird.
Für eine Regelinsolvenz gelten bestimmte Voraussetzungen, beispielsweise muss der Antragsteller eine selbstständige Tätigkeit ausüben, außerdem müssen von mindestens 20 Gläubigern Forderungen bestehen. Eine Verbraucherinsolvenz ist dagegen nur für natürliche Personen möglich, die nicht die Voraussetzungen für eine Regelinsolvenz erfüllen – juristischen Personen, wie etwa Kapitalgesellschaften, steht die Verbraucherinsolvenz nicht offen.
Ziel eines Insolvenzverfahrens ist es, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen. Ein Antrag auf ein solches Verfahren muss beim zuständigen Amtsgericht gestellt werden. Antragsberechtigt sind sowohl Schuldner als Gläubiger, eine Pflicht zur Antragstellung besteht aber nur bei juristischen Personen. Im Anschluss prüft das Gericht den Antrag. Voraussetzung für die Eröffnung des Verfahrens sind das Vorliegen eines Insolvenzgrunds – Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – sowie eine ausreichende Insolvenzmasse, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Ist bei einer natürlichen Person nicht genügend Insolvenzmasse vorhanden, kann ein Antrag auf Stundung der Kosten gestellt werden – in diesem Fall übernimmt der Staat die Kosten des Verfahrens.
Im Rahmen des Verfahrens wird dann bei einer Regelinsolvenz vom gerichtlich bestellten Verwalter zunächst die Insolvenzmasse erfasst, zudem nimmt er Forderungen der Gläubiger entgegen. Gibt es sogenanntes Vorbehaltseigentum, also Gegenstände, die der Schuldner zwar genutzt hat, die aber nicht zu seinem Eigentum gehören, wird dieses an den tatsächlichen Eigentümer überstellt. Aus der verbleibenden Insolvenzmasse versucht der Verwalter, die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen.