Erbschaft
Die Erbschaft ist ein "Vonselbsterwerb"; das heißt, die Erben treten das Erbe automatisch durch gesetzliche Erbfolge oder ein Testament des Erblassers an.

Die Erbschaft, auch als Nachlass bekannt, beschreibt im deutschen Erbrecht nicht nur Geld und Sachwerte, die im Erbfall auf die Erben übergehen, sondern auch sämtliche Rechtsverhältnisse. Erben können eine oder mehrere Personen sein. Die entsprechenden Personen können Erben per gesetzlicher Erbfolge oder durch ein Testament des Erblassers bestimmt worden sein. Außerdem können sie sowohl einzeln als auch in Form einer Erbengemeinschaft das Vermögen des Erblassers erben.
Was bedeutet Erbschaft?
Im Fall der Erbschaft tritt eine Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers ein. Dieser juristische Fachbegriff bedeutet, dass die Erben nicht nur Rechte aus der Erbschaft geltend machen können, sondern auch damit verbundene Pflichten, zum Beispiel das Begleichen von Schulden, zu erfüllen haben. Eine Verpflichtung, die Erbschaft anzunehmen, besteht jedoch nicht. In der Regel wird eine Erbschaft dann ausgeschlagen, wenn sich aus ihr mehr finanzielle Nachteile als Vorteile in Form von Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) ergeben. Gemäß § 822 BGB geht das Eigentum der verstorbenen Person auf den oder die Erben über. Ferner besteht gemäß § 1922 das Prinzip der Universalsukzession; das heißt, das gesamte aktive und passive Vermögen des Erblassers fällt den Erben zu. Die Erbschaft ist jedoch vom Vermächtnis zu unterscheiden, mit dem der Erblasser einzelne Gegenstände gesondert vererbt, ohne dass der Vermächtnisnehmer zum Erben wird.
Wer hat Anrecht auf eine Erbschaft?
Am häufigsten tritt die Erbschaft durch gesetzliche Erbfolge und letztwillige Verfügung (Testament) ein. Bei der gesetzlichen Erbfolge erben die Personen, die in nächster Linie mit dem Erblasser verwandt sind. In den meisten Fällen sind dies die Kinder und Enkelkinder des Erblassers. In zweiter Linie erben Eltern und deren Nachkommen, also die Geschwister des Erblassers. An dritter Stelle stehen die Großeltern sowie deren Kinder und Enkelkinder. In diesem Fall kann die Erbschaft also auch Onkel und Tanten des Erblassers und deren Kinder betreffen. In der Erbfolge näherstehende Verwandte schließen weiter entfernte Verwandte von der Erbschaft aus. Hat der Erblasser jedoch durch ein gültiges Testament über sein Vermögen verfügt, wird es entsprechend dieses letzten Willens unter den Erben aufgeteilt. Engste, erbberechtigte Familienangehörige, die nicht im Testament berücksichtigt wurden, haben Anrecht auf einen Pflichtteil nach § 2303 BGB.