Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Aufgabe der Strafverfolgung- und Vollstreckung. Der Ursprung der Staatsanwaltschaft liegt in Frankreich.

Die Staatsanwaltschaft ist eine Behörde in Deutschland, die im 19. Jahrhundert entstand. Sie ist für die Strafverfolgung sowie die Strafvollstreckung zuständig und ein Teil der Rechtspflege.
Die Staatsanwaltschaft leitet das Ermittlungsverfahren in Strafprozessen. Sie wird auch als 'Herrin des Ermittlungsverfahrens‘ bezeichnet. Des Weiteren obliegt ihr auch beim Strafgericht die Erhebung der Anklage sowie die Anklagevertretung. Nach einem Urteil im Erwachsenenstrafrecht leitet sie zudem die Vollstreckung ein. Beim Jugendstrafrecht ist hingegen der jeweilige Jugendrichter zuständig.
Die Staatsanwaltschaft beginnt mit der Erforschung des juristischen Sachverhalts einer Straftat, wenn sie davon Kenntnis erhält. Bei manchen Taten nimmt sie nur Ermittlungen auf, wenn Anzeige erstattet wurde, bei anderen muss sie von Amtswegen tätig werden. Sie leitet dazu das Ermittlungsverfahren ein und entscheidet über die Erhebung einer öffentlichen Klage. Sie soll zudem Gesichtspunkte ermitteln, die für das Gericht bei der Entscheidung über die Rechtsfolgen der Tat wichtig sind. Rechtsfolgen können je nach begangenem Delikt Geld- oder Freiheitsstrafen sein. Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem im Strafgesetzbuch jeweils vorgesehenen Strafmaß und ist vom Richter zu entscheiden. Von der Staatsanwaltschaft sollen übrigens nicht nur belastende, sondern auch entlastende Tatsachen ermittelt werden. Um diese Aufgabe wahrzunehmen, hat die Staatsanwaltschaft weitgehende Rechte und Befugnisse. So kann sie zum Beispiel von jeder Behörde Auskunft verlangen und sämtliche Ermittlungen selbst vornehmen. Ebenso kann sie auch die Polizei mit den Ermittlungen beauftragen.
Die standardmäßigen Befugnisse der Staatsanwaltschaft sind in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Für spezielle Maßnahmen sind allerdings Eingriffsermächtigungen wie etwa richterliche Beschlüsse erforderlich. Dies gilt insbesondere für grundrechtsbeschränkende Ermittlungsverfahren wie die Hausdurchsuchung, das Überwachen und Abhören der Telekommunikation oder für Haftbefehle.
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