BürgergeldDas Bürgergeld ist eine Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen, die aktuell keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen und ersetzt seit 2023 das bisher ausgezahlte Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Seit dem 1. Januar 2023 ersetzt das Bürgergeld das zuvor geltende Arbeitslosengeld II, auch bekannt als Hartz IV. Die neue Grundsicherungsleistung richtet sich an erwerbsfähige Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können. Dazu zählen etwa Arbeitslose, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Personen, die aufgrund familiärer Umstände keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können. Das Bürgergeld wird vom Jobcenter ausgezahlt und basiert auf dem Grundsatz „Fördern und Fordern“.
Regelsätze beim Bürgergeld 2025 bleiben unverändert
Wer bereits im Jahr 2022 Anspruch auf Arbeitslosengeld II hatte, ging ab Januar 2023 automatisch zum neuen Bürgergeld über. Ein gesonderter Antrag musste dafür nicht gestellt werden. Neu beantragen kann man Bürgergeld beim zuständigen Jobcenter am Wohnort. Die Regelsätze stiegen zum 1. Januar 2024 an auf 563 Euro für Alleinstehende und 471 Euro für Jugendliche von 14 bis 17 Jahren. Weitere Regelsätze für Erwachsene, die noch im Haus der Eltern wohnen oder Kinder sind ebenfalls gestiegen.
Für 2025 blieb der Regelsatz unverändert auf diesem Niveau, sodass es keine weitere Erhöhung gab. Diese Anpassungen basieren auf der Berücksichtigung vergangener Inflation und Preissteigerungen. Eine automatische Erhöhung pro Jahr ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Bürgergeld: Sanktionen, Schonvermögen, Wohnung und Nebenjobs
Seit dem 1. Januar 2025 gelten strengere Sanktionen beim Bürgergeld. Wer zumutbare Arbeit ablehnt, Termine beim Jobcenter versäumt oder nicht ausreichend mitwirkt, muss mit Leistungskürzungen von bis zu 30 Prozent für bis zu drei Monate rechnen. Diese Verschärfungen wurden von der Bundesregierung beschlossen und treten zusätzlich zu bisherigen Mitwirkungspflichten in Kraft. Ein vollständiger Leistungsentzug ist weiterhin nur in Ausnahmefällen und im Rahmen der Rechtsprechung möglich.
Auch beim Schonvermögen gelten seit 2025 neue Regelungen. In der nun verkürzten Karenzzeit von sechs Monaten dürfen Antragsteller bis zu 40.000 Euro an Vermögen behalten. Für jedes weitere Haushaltsmitglied gelten 15.000 Euro als Freibetrag. Altersvorsorge bleibt dabei geschützt. Nach Ablauf der Karenzzeit gelten ebenfalls 15.000 Euro pro Person als Vermögensfreibetrag. Ein Auto gilt bis zu einem Wert von 15.000 Euro als angemessen und wird in der Regel nicht angerechnet.
Die Kosten für Wohnung und Heizung werden im ersten Jahr vollständig übernommen, sofern sie angemessen sind. Überhöhte Heizkosten können jedoch zu Kürzungen führen.
Beim Zuverdienst bleiben die ersten 100 Euro anrechnungsfrei. Darüber hinaus gelten gestaffelte Freibeträge: Zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, zwischen 520 und 1.000 Euro 30 Prozent anrechnungsfrei. Für Schülerinnen, Schüler, Studierende und Auszubildende gelten besondere Regelungen mit höheren Freibeträgen – in der Regel bis zu 520 Euro im Monat.
Ab 2026: Neue Grundsicherung geplant - mit schärferen Regeln
Die Bundesregierung plant, das Bürgergeld ab Juli 2026 durch eine neue Grundsicherung zu ersetzen. Ziel ist eine konsequentere Umsetzung des Prinzips „Fördern und Fordern“ mit strengeren Mitwirkungspflichten, härteren Sanktionen und der Abschaffung der Karenzzeiten für Vermögen und Unterkunftskosten. Vermögen soll ab Antragstellung geprüft werden, mögliche Freibeträge könnten sich individuell nach Lebensalter und Berufsjahren richten. Die Regelsätze bleiben voraussichtlich auf dem Niveau von 2025 (z. B. 563 Euro für Alleinstehende), eine automatische Inflationserhöhung ist nicht vorgesehen.
Bundeskanzler Friedrich Merz will die Reform noch schneller umsetzen und bereits 2025 in Kraft bringen. Eine endgültige Verabschiedung steht jedoch noch aus.
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