So machen Sie Ihre Rechte gelten. Bei sämtlichen Unannehmlichkeiten auf Flugreisen stehen Fluggästen pauschale Entschädigungssummen zu – sogar für Flüge, die bis zu 3 Jahre zurückliegen! Wurde der Flug wegen Corona-Maßnahmen annulliert, sind die Regelungen zwar anders, doch ebenfalls wichtig zu wissen. Menschen, die im Ausland „festsitzen“, müssen z. B. in einem angemessenen Hotel untergebracht werden.
Fluggastrechte – Das steht Ihnen zu
Verspätung/ Annullierung
Ab 3 Stunden Verspätung am Zielort oder wenn Sie wegen Überbuchung nicht mitgenommen wurden, steht Ihnen für die verlorene Zeit eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zu. Die Höhe der Summe hängt von der Streckenlänge ab, wobei hier das Endziel zählt und nicht der Zwischenstopp zum Anschlussflug.
Wichtig zu wissen: Die Pauschalen gelten unabhängig vom Flugpreis, also auch dann, wenn Sie bei einer Billig-Fluglinie nur 20 Euro für ein Ticket bezahlt haben. Kinder haben ebenfalls einen Anspruch, sofern die Eltern ein Ticket gekauft haben.
Voraussetzung: Sie sind von einem Startflughafen innerhalb der EU gestartet oder die Airline hat ihren Hauptsitz innerhalb der EU.
Entschädigungs-Rechner: Die Höhe Ihres Anspruchs können Sie anhand der Flugnummer und des Flugdatums kostenlos auf Myflyright online ermitteln. (Bis zu 3 Jahre rückwirkend)
Bis zu 1.400 Euro für verspätetes, beschädigtes oder verlorenes Gepäck
Sie sind am Ziel angekommen, aber ohne Ihr Gepäck? Je nachdem, wie lange Sie darauf warten mussten (und erstrecht, wenn es ganz verloren geht) haben Sie Anspruch auf einen Schadenersatz (z. B. den Geldwert vom beschädigten Koffer oder Geld für Notkäufe, die man aufgrund des fehlenden Gepäcks tätigen musste.) Der Neukauf muss sich allerding im Rahmen halten.
Beispiel: Eine deutsche Urlauberin flog mit einer Pauschalreise eine Woche nach Spanien und musste dort 3 Tage auf ihr Gepäck warten. In dieser Zeit kaufe sie neue Blusen, Hosen, Kosmetik und Schuhe für ca. 465 Euro. Die Kosten dafür wollte sie im Anschluss zurückerstattet haben. Das Kölner Amtsgericht, das den Fall verhandelte (Az. 142 C 392/ 14), urteilte jedoch, dass „aufgrund der persönlichen Lebensführung“ der Klägerin nicht ersichtlich sei, dass sie die Produkte nur notgedrungen gekauft habe. Es gab somit keinen Schadensersatz von der Fluggesellschaft. Immerhin: Im Endeffekt wurden ihr 15 % Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter pro Tag ohne Gepäck zugesprochen.
Generell gilt: Solange sich das Gepäckstück in der Obhut der Airline befindet, haftet sie „verschuldensunabhängig“ für Beschädigung, Verspätung oder Verlust (Totalverlust oder es fehlt etwas vom Inhalt). Bei Pauschalreisen kann zudem eine Reisepreisminderung vom Reiseveranstalter gelten gemacht werden (wobei im Endeffekt Schadensersatz und Entschädigung miteinander verrechnet werden).
Schadensersatz gilt nicht, wenn sich der Schaden auf einen Mangel des Gepäckstücks zurückführen lässt. (Das heißt: Wer einen kaputten Koffer auf die Reise schickt, der ohnehin nur mit Gaffer Band zusammengehalten wird, kann dafür nicht die Fluggesellschaft verantwortlich machen.)
Bei Handgepäck haftet die Fluggesellschaft nur dann, wenn nachweißlich das Personal oder die Airline für den Schaden verantwortlich ist.
Fristen: Gilt das Gepäckstück nach 21 Tagen als vermisst, hat man 2 Jahre Zeit, einen Anspruch gelten zumachen. Kommt es verspätet, muss bis 21 Tage nach dem Wiedererhalt schriftlich Schadensersatz eingefordert werden. Rollt das Gepäckstück beschädigt vom Förderband, bleiben 7 Tage Zeit, dies schriftlich zu melden.
Sonderregelungen beim Flugausfall wegen Corona
Seit 2020 wurden viele Flüge aufgrund der Corona-Schutzmaßnahmen annulliert. Hat Land B entschieden, aufgrund des Pandemie-Risikos keine Flüge mehr aus Land A ins Land zu lassen, ist dies nicht die Schuld der Fluggesellschaft. Selbst wenn die Fluggesellschaft selbst die Flüge „aus Gründen des Gesundheitsschutzes der Besatzung“ streicht, steht den Flugästen keine Entschädigung zu. So sieht es zumindest die Europäische Kommission in ihrer Auslegungsleitlinie zu Passagierrechten in der Corona-Krise (März 2020). Die Auslegungsleitlinien stellen zwar kein Gesetz dar, werden von Richtern aber durchaus berücksichtig.
Die Europäische Kommission hat aber klar gestellt: Airlines sind auch während der Pandemie in der Pflicht, ihre Fluggäste zu betreuen. Sitzen diese z. B. wegen des gestrichenen Fluges im Ausland fest, muss die Fluggesellschaft die Passagiere auf ihre Kosten in einem angemessenen Hotel unterbringen (inkl. Verpflegung).
Bei stornierten Flügen besteht ein Recht auf Bargeld
Airlines dürfen Passagieren bei stornierten Flügen (egal, ob es Corona-bedingt oder aus anderen Gründen zur Annullierung kam) einen Gutschein anstatt Bargeld anbieten. Diesen müssen die Kunden jedoch nicht akzeptieren. Stattdessen kann man darauf bestehen, dass der komplette Betrag innerhalb von 7 Tagen zurücküberwiesen wird.
Dürfen Airlines für Ersatzflüge eine Zuzahlung verlangen?
Fällt ein Flug aus und die Passagiere werden auf einen späteren Flug umgebucht, galt bisher die Regel: Die Kunden müssen keine Zusatzkosten zahlen. Ist der neue Flug allerdings zeitlich sehr viel später und der Flug wurde Corona-bedingt gestrichen, kann unter Umständen doch ein Aufpreis verlangt werden. Im März 2021 entschied das Oberlandesgericht Köln zugunsten Lufthansa gegen eine Klage der Verbraucherzentrale NRW. Diese vertrat Fluggäste, deren Flüge von März 2020 auf Juli und Dezember 2020 verlegt wurden. Das Landesgericht hatte den Fluggästen Recht gegeben, doch das Oberlandesgericht entschied danach als höhere Instanz zugunsten der Lufthansa, wonach der Aufpreis als gerechtfertigt angesehen wurde.
Wie kommt man an sein Recht
Wie sich zeigt, gibt es eine Reihe von Gesetzen, Richtlinien und Gerichtsurteilen zu den Rechten der Verbraucher bezüglich Flugreisen.
Fluggesellschaften machen sich die Unwissenheit der Passagiere zunutze. Das heißt: Wer keinen Schadensersatz und keine Entschädigung einfordert, der bekommt auch nichts.
Das Verbraucher-Magazin Stiftung Warentest empfiehlt, zunächst selbst aktiv zu werden und an die Fluggesellschaft zu schreiben. Muster-Briefe stellen z. B. Verbraucherzentralen zur Verfügung. Würde dies nicht zum Ziel führen, solle man im zweiten Schritt einen Schlichter einschalten und sich dann (wenn dies auch nicht hilft) an ein Inkasso-Unternehmen wenden.
Schneller und einfacher geht es, wenn man sich direkt an einen Experten für Flugrecht wie myflightright.de wendet, welche die Durchsetzung von Ansprüchen für die Kunden übernehmen. Dafür wird eine Servicegebühr von 25 % der Entschädigungssumme (zzgl. MwSt.) fällig. Eine weitere Möglichkeit ist es, die Ansprüche an das Unternehmen zu verkaufen. Die Flugrecht-Experten zahlen in diesem Fall innerhalb von 24 Stunden den (zu erwartenden) Anspruchsbetrag abzüglich einer Gebühr von 35 % zzgl. Mehrwertsteuer.